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Wann spricht man von einer Betriebsschließung?

Die Frage scheint auf den ersten Blick schnell beantwortet: Wenn der Betrieb geschlossen wird. Was aber genau ist ein Betrieb?

Im Arbeitsrecht meint „Betrieb“ meist nicht das gesamte Unternehmen, sondern lediglich einen Teil dessen als organisatorische Einheit. Diese zeichnet sich dadurch aus, dass sie ihre Personalangelegenheiten selbständig regelt. Ein Unternehmen kann daher aus mehreren Betrieben bestehen.

Beispiel: Ein einzelner Produktionsstandort ist in der Regel ein eigener Betrieb. Das gilt auch für die meisten Filialen einer Restaurantkette.

Eine Betriebsschließung betrifft daher oft nicht das gesamte Unternehmen, sondern lediglich einzelne Teile. Von Kündigungen wegen Betriebsschließung sind dann auch nur die Arbeitnehmer des konkreten Betriebs betroffen.

Kann ich bei einer Betriebsschließung gekündigt werden?

Kurz: Ja, Arbeitnehmer können bei einer Betriebsschließung grundsätzlich gekündigt werden. Ihr Arbeitgeber darf als Unternehmer frei entscheiden, wie er sein Unternehmen führt.

Gerade in Zeiten wirtschaftlicher Flaute wollen Arbeitgeber ihr Unternehmen umgestalten und unprofitable Betriebe schließen. Fallen bei einer solchen Betriebsschließung dauerhaft Arbeitsplätze weg, darf der Arbeitgeber den entsprechenden Arbeitnehmern kündigen („betriebsbedingte Kündigung“). Sie als Arbeitnehmer haben dann kein Recht, dass Ihr Betrieb in jedem Fall weitergeführt wird und Ihr Arbeitsplatz erhalten bleibt. Die wirtschaftliche Entscheidung über die Betriebsschließung wird nur sehr eingeschränkt gerichtlich überprüft.

Gänzlich schutzlos sind Sie allerdings nicht, wie der folgende Absatz zeigt.

Was muss mein Arbeitgeber beachten?

Auch wenn Ihr Arbeitgeber frei über eine Betriebsschließung entscheiden kann, heißt das aber noch nicht, dass Sie keinerlei Kündigungsschutz genießen. Im Gegenteil: Ihre Kündigung muss einige Hürden nehmen, um zulässig zu sein. Schon Formfehler können zur Unwirksamkeit führen.

Ihr Arbeitgeber muss zunächst bei einer Kündigung wegen Betriebsschließung die Anforderungen beachten, die auch bei jeder anderen ordentlichen Kündigung zu erfüllen sind:

- Der Betriebsrat muss zur Kündigung angehört werden.

- Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer schriftlich zugehen.

- Auch bei einer Betriebsschließung muss der Arbeitgeber die normalen Kündigungsfristen beachten (§ 622 BGB).

- Bei einer Massenentlassung (§ 17 I KSchG) muss der Arbeitgeber die Bundesagentur für Arbeit informieren.

- Einige Gruppen genießen einen besonderen Kündigungsschutz und sind daher nur schwer zu entlassen, z.B. Schwangere, Schwerbehinderte und Auszubildende. Ihnen kann in der Regel erst an letzter Stelle gekündigt werden.

Darüber hinaus muss Ihr Arbeitgeber bei einer Kündigung wegen Betriebsschließung noch einige zusätzliche Voraussetzungen erfüllen, um Sie wirksam entlassen zu können:

- Die Betriebsschließung muss endgültig sein. Der Arbeitgeber darf daher nicht vorhaben, den Betrieb später wieder zu eröffnen.

- Werden lediglich Betriebsteile geschlossen, während der Restbetrieb erst zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt werden soll, hat Ihr Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchzuführen. Er muss dann alle vergleichbaren Arbeitnehmer erfassen und nach den Kriterien Alter, Unterhaltspflichten, Dauer der Betriebszugehörigkeit und Schwerbehinderung bewerten. Als erstes sind nun diejenigen Arbeitnehmer zu entlassen, welche die wenigsten Kriterien erfüllen. Ein junger Arbeitnehmer müsste beispielsweise vor einem Familienvater mit langer Betriebszugehörigkeit entlassen werden.

- Ist in einem anderen Betrieb Ihres Arbeitgebers (s. dazu unter 1.) eine vergleichbare Stelle frei, hat er Ihnen diese anzubieten.

Macht der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang Fehler, können Sie gegen die Kündigung gerichtlich vorgehen. Schließt der Arbeitgeber allerdings tatsächlich auf Dauer seinen Betrieb, führt Ihre Klage allenfalls dazu, dass Sie länger beschäftigt werden. Sie können nicht verhindern, dass der Betrieb geschlossen wird. Jedoch lässt sich oft eine höhere Abfindung erstreiten, wenn die Kündigungen angreifbar sind (s.u.).

Gibt es Besonderheiten für Kleinbetriebe?

Arbeitnehmer sind in Kleinbetrieben grundsätzlich weniger vor einer Entlassung geschützt. Dies gilt nicht nur für Kündigungen wegen einer Betriebsschließung. Der Grund: Das Kündigungsschutzgesetz ist in Kleinbetrieben nicht anwendbar (§ 23 KSchG).

Für Sie als Arbeitnehmer in einem Kleinbetrieb hat das die folgenden Konsequenzen:

- Ihr Arbeitgeber muss nicht die oben beschriebene Sozialauswahl durchführen.

- Er braucht auch keinen Kündigungsgrund. Er kann recht frei bestimmen, wann er welche Arbeitnehmer entlässt.

Er überschreitet allerdings Grenzen, wenn er willkürlich vorgeht. Das ist etwa der Fall, wenn er eine geplante Betriebsschließung nur behauptet, um Sie z.B. wegen Ihres Alters zu entlassen.

Wie kann ich eine Abfindung erhalten?

Bei einer Kündigung wegen Betriebsschließung wird Ihr Arbeitgeber meist eine Abfindung zahlen. Folgende Möglichkeiten bestehen, um eine Abfindung zu erhalten:

- Ihr Betriebsrat hat mit dem Arbeitgeber einen Sozialplan ausgehandelt. Ein Sozialplan soll die wirtschaftlichen Folgen der Kündigungen für Sie und Ihre Kollegen mildern. Meist enthält er auch eine Abfindungsregelung. Oft kann der Betriebsrat einen Sozialplan sogar erzwingen.

- Sie klagen gegen die Kündigung und einigen sich vor Gericht auf eine Abfindung (sog. Vergleich). Im Gegenzug lassen Sie die Klage fallen. Dieses Vorgehen ist auch möglich, wenn Ihr Arbeitgeber zuvor eine (niedrigere) Sozialplanabfindung angeboten hat. So lässt sich ggf. ein höherer Betrag erzielen.

- Die Gewerkschaft hat mit Ihrem Arbeitgeber einen (Haus-)Tarifvertrag mit Abfindungsregelung vereinbart.

- Ihr Arbeitgeber kann Ihnen eine Abfindung anbieten, wenn Sie im Gegenzug nicht gegen die Kündigung klagen (§ 1a KSchG). Dieses Angebot ist freiwillig.

- Zuletzt können Sie versuchen, auf eigene Faust eine Abfindung auszuhandeln und mit dem Arbeitgeber beispielsweise einen Aufhebungsvertrag zu schließen.

Wie und ob Sie eine Abfindung erhalten, ist letztendlich eine Sache des Einzelfalls. Die Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht ist empfehlenswert. Er kann für Sie z.B. abschätzen, ob Sie eine Sozialplanabfindung akzeptieren oder in Verhandlung mit dem Arbeitgeber treten sollten. Oft lässt sich so ein höherer Betrag erzielen.

Wie hoch ist die Abfindung?

Die Höhe der Abfindung hängt maßgeblich davon ab, auf welcher Grundlage Ihr Arbeitgeber eine Abfindung zahlt. Auch hier kommt es stark auf den Einzelfall an.

- Bei einem Sozialplan vereinbaren Betriebsrat und Arbeitgeber meist eine bestimmte Abfindungsformel. In diese werden meist die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter und die Unterhaltsverpflichtungen als Kriterien einbezogen. Je mehr dieser Kriterien Sie erfüllen, desto höher wird Ihre Abfindung ausfallen. Oft erhöht sich die Abfindung, wenn Sie Kinder haben oder eine Schwerbehinderung aufweisen.

- Erhalten Sie eine Abfindung aufgrund eines Tarifvertrags, sehen Sie dort nach. Meist werden hier ähnliche Regelungen wie beim Sozialplan getroffen.

- Handeln Sie die Abfindung mit Ihrem Arbeitgeber individuell aus, ist die Höhe von Ihrem Verhandlungsgeschick abhängig. Sie müssen Ihrem Arbeitgeber daher aufzeigen, warum er Ihnen eine Abfindung zahlen sollte. Entscheidend ist, wie leicht er Ihnen kündigen und einen Gerichtsprozess gegen die Kündigung gewinnen könnte. Je mehr Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Kündigung bestehen, desto höher fällt der Betrag aus.

Beachten Sie aber: Eine Abfindung muss versteuert werden. Eventuell kann zu Ihren Gunsten ein niedrigerer Steuersatz angewendet werden („Fünftelregelung“). Sie werden dann so behandelt, als hätten Sie die Abfindung verteilt auf fünf Jahre erhalten.

Sollte ich mich gegen eine Kündigung wehren?

Viele Arbeitnehmer scheuen vor einer Auseinandersetzung mit ihrem Arbeitgeber zurück, weil sie davon ausgehen, bei einer Betriebsschließung ohnehin ihren Arbeitsplatz zu verlieren.

Ihr Arbeitsplatz mag zwar nicht in jedem Fall gerettet werden; allerdings kann Ihnen eine hohe Abfindung über den Verlust des Arbeitsplatzes deutlich hinweghelfen. Dies lässt sich nur erreichen, wenn Sie aktiv werden.

Wie oben beschrieben, muss der Arbeitgeber auch bei einer Kündigung wegen Betriebsschließung einige Hürden nehmen. Schon geringe Fehler können die Kündigung zunichtemachen. Ein Kündigungsschutzprozess ist für den Arbeitgeber daher nicht nur teuer, sondern auch mit einiger Unsicherheit behaftet. Insbesondere eine Sozialauswahl ist komplex und daher fehleranfällig. In vielen Fällen wird Ihr Arbeitgeber Ihnen daher lieber eine Abfindung zugestehen, als sich mit Ihnen vor Gericht zu streiten.

Auch sollte eine Sozialplan- und Tarifvertragsabfindung grundsätzlich anwaltlich überprüft werden. Aufgrund der komplizierten Berechnung schleichen sich hier leicht Fehler ein, die Sie bares Geld kosten können. Zudem steht die Chance oft nicht schlecht, dass Sie durch eine individuelle Verhandlung eine höhere Abfindung erhalten, als Ihnen durch Sozialplan oder Tarifvertrag zustehen würde.

Wichtig: Möchten Sie gegen Ihre Kündigung vorgehen, muss das grundsätzlich innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung geschehen. Andernfalls gilt die Kündigung als wirksam und kann nicht mehr angegriffen werden.

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