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Kündigung, betriebsbedingt | Alternative in Betrieb oder Unternehmen

In diesem Zusammenhang ist zunächst der räumliche Anwendungsbereich von Interesse. Während es bei den dringenden betrieblichen Gründen allein auf die Situation des Betriebes ankam, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, sind bei der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit die Verhältnisse aller Betriebe des Unternehmens (nicht jedoch des Konzerns) maßgeblich.

Als Betrieb versteht man eine organisierte Einheit von persönlichen, sachlichen und immateriellen Mitteln zur Verfolgung eines von einem oder mehreren Arbeitgebern gemeinsam gesetzten technischen Zweckes. Demgegenüber verfolgt das Unternehmen als organisierte Einheit einen wirtschaftlichen unternehmerischen Zweck. Das Unternehmen ist der rechtliche Rahmen für (ggf. mehrere Betriebe) als arbeitstechnische Organisationseinheit.

Beispiel: Wird ein Arbeitnehmer eines Reinigungsunternehmens ausschließlich für eine Tätigkeit in einem konkret bezeichneten Projekt eingestellt, so ist eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen bei Fortfall des betreffenden Reinigungsauftrags gleichwohl nicht gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer auf einer anderen Einsatzstelle des Betriebs weiterbeschäftigt werden kann.

Kündigung, betriebsbedingt | Freikündigen des Arbeitsplatzes

Innerhalb dieses räumlichen Bereiches muss es also freie Arbeitsplätze geben. Dabei kann es sich nur um unbesetzte Arbeitsplätze handeln. Denn der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, extra einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen oder etwa einen anderen Arbeitnehmer zu kündigen, um dem betroffenen Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsplatz anbieten zu können.

Wenn aber ein anderer, bei Ausspruch der Kündigung noch mit einem anderen Arbeitnehmer besetzter Arbeitsplatz bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder innerhalb eines zumutbaren Zeitraums nach Ablauf der Kündigungsfrist vorhersehbar frei wird (z. B. Ausscheiden eines anderen Arbeitnehmers aus Altersgründen), ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem gekündigten Arbeitnehmer diesen Platz anzubieten. Als zumutbar wird dabei in der Regel ein Zeitraum genannt, den ein anderer Stellenbewerber zur Einarbeitung benötigen würde.

Frei ist der Arbeitplatz auch, wenn er mit einem Leiharbeitnehmer besetzt ist. Denn er steht in keinem Arbeitsverhältnis zum Entleiher.

Dieser Prüfungspunkt ist für den Arbeitgeber vergleichsweise einfach zu erledigen. Denn den Arbeitnehmer trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorhandensein eines freien Arbeitsplatzes. Dafür genügt es nicht, wenn er einwendet, der Arbeitgeber habe nicht geprüft, ob ein freier vergleichbarer Arbeitsplatz vorhanden sei. Es ist Sache des Arbeitnehmers, den freien Arbeitsplatz zu benennen.

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