Aufhebung oder Abwicklung | Steuern und Abgaben
Was die Abgabenlast bei Bruttoleistungen des Arbeitgebers angeht, ist die Abfindung nur steuerrechtlich von Belang. Sie ist nämlich nur zu versteuern und unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht. In Ausnahmefällen ist es möglich, durch geschickte Verteilung hoher Abfindungen auf einen mehrjährigen Zeitraum die Steuerlast insgesamt zu drücken.
Aufhebung oder Abwicklung | Arbeitslosengeld
Größte Aufmerksamkeit ist im Rahmen des Abschlusses eines solchen Vertrags immer den sozialrechtlichen Vorschriften zu widmen, es sei denn, der Arbeitnehmer kann unmittelbarer in ein neues Arbeitsverhältnis wechseln. Tritt nämlich nach Abschluss des durch Aufhebungsvertrag beendeten Arbeitsverhältnisses Arbeitslosigkeit ein, drohen sozialrechtliche Konsequenzen. Gleiches gilt, wenn bei Abschluss eines Abwicklungsvertrages die Zusammenhänge bei der Agentur für Arbeit den Verdacht nähren, dass die Einigung schon vor Ausspruch der Kündigung erzielt, aber erst danach in Schriftform gegossen wurde.
Endet das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der für dieses Arbeitsverhältnis geltenden ordentlichen Kündigungsfrist und erhält der Arbeitnehmer eine Abfindung, so ruht der Anspruch auf Auszahlung des Arbeitslosengeldes. Damit ist keine Verkürzung des Arbeitslosengeldanspruchs, sondern ein Hinausschieben der erstmaligen Zahlung verbunden.
Hat der Arbeitnehmer - was häufig der Fall ist - die Arbeitslosigkeit durch Unterzeichnung der Vereinbarung schuldhaft verursacht, so tritt überdies eine Sperre beim Arbeitslosengeldanspruch ein. Sie kann maximal 12 Wochen dauern und führt zu einer echten Verkürzung des Arbeitslosengeldanspruchs. Wer also eine dreimonatige Sperre erhält und grundsätzlich Anspruch auf 12 Monate Arbeitslosengeld hätte, erhält nach Ablauf der Sperre nur noch für 9 weitere Monate Arbeitslosengeld.
In Anbetracht dieser erheblichen Konsequenzen ist es stets ratsam, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht mit der Überprüfung des Vertragsentwurfs zu beauftragen.