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Inkasso | Steuerrechtliche Rechnungsinhalte

Sie unterliegen der Pflicht, eine Rechnung mit den Pflichtinhalten des 14 Abs. 4 UStG zu erteilen, wenn eine Leistung für einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder für eine juristische Person erbracht wurde. Nur wenn die Leistung gegenüber einem Nicht-Unternehmer oder gegenüber einem Unternehmer erbracht wurde, der die Leistung nicht im Zusammenhang mit seinem Unternehmen entgegennahm, besteht keine umsatzsteuerrechtliche Pflicht zur Erteilung einer Rechnung mit den Pflichtinhalten.

Sie können aber nicht für jeden Kunden eine andere Abrechnungsform wählen, also nehmen Sie die Strengste. Daher müssen in Ihrer Rechnung folgende Angaben enthalten sein:

- vollständiger Name und vollständige Anschrift des Rechnungsausstellers
- vollständiger Name und vollständige Anschrift des Rechnungsempfängers
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Ausstellers
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- fortlaufende einmalig vergebene Nummer zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller
- Umfang und Art der Leistung
- Zeitpunkt der Leistung, sofern dieser feststeht und nicht mit Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist
- Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, wenn dieses in der Rechnung angerechnet wird
- anzuwendender Steuersatz, Bemessungsgrundlage und Steuerbetrag
- Hinweis auf Steuerbefreiung, wenn sie besteht

Überprüfen Sie die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen anhand einer Checkliste von Torsten Jannack Rechtsanwalt.

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