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Beschäftigungsverbote | Entgeltfortzahlung

Durch ein Beschäftigungsverbot treten letztlich Fehlzeiten ein, weil die Arbeitnehmerin ihrer Arbeitspflicht nicht nachkommt. Solche Fehlzeiten muss sie weder nachholen noch wirken sie sich auf das Entgelt aus. Die Arbeitnehmerin behält vielmehr ihren Anspruch auf Gehalt. Dabei sind auch alle leistungsbezogenen Entgeltbestandteile weiter zu zahlen. Knüpft also eine Gratifikation an den Bestand des Arbeitsverhältnisses an, ist die Zeit des Beschäftigungsverbots wie tatsächliche Arbeitszeit zu behandeln. Erhält die Arbeitnehmerin Sachbezüge (z. B. Pkw), bleibt der Anspruch darauf bestehen, sofern der Sachbezug arbeitsvertraglich nicht frei widerrufbar ist.

Schließlich werden die Zeiten des Beschäftigungsverbots voll auf Anwartschaftszeiten in der Zusatzversorgung angerechnet.

Beschäftigungsverbote | Krankenversicherung, Rente, Arbeitslosigkeit

Ein Beschäftigungsverbot hat keinen Einfluss auf die sozialversicherungsrechtliche Stellung der Arbeitnehmerin. Sie hat aber den Vorteil, dass diese Zeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Rentenversicherung beitragsfrei gestellt werden.

In der Rentenversicherung werden die Zeiten zudem angerechnet.

Schließlich werden sie in der Arbeitslosenversicherung als Beschäftigungszeit und in der Anwartschaftszeit einbezogen.

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