02 31 - 7 24 85 24  Kleppingstr. 20 | 44135 Dortmund

Lohn und Gehalt | Überstundenausgleich

Der Arbeitsvertrag klärt, welcher Lohn für welche wöchentliche Arbeitszeit gezahlt werden muss. Wird darüber hinaus Mehrarbeit geleistet, besteht beim Arbeitnehmer die Erwartung eines Ausgleichs, der - je nach arbeitsvertraglicher oder tarifvertraglicher Vereinbarung - in Überstundenvergütung, Freizeitausgleich oder Gutschrift im Arbeitszeitkonto bestehen kann.

Was unproblematisch scheint, führt zum Ärgernis, wenn die Überstunden als solche in Streit stehen. Denn eine Ausgleichspflicht besteht nicht schon deshalb, weil der Arbeitnehmer tatsächlich in einem Umfang gearbeitet hat, der über die vertragliche Verpflichtung hinausgeht. Vielmehr muss die Mehrarbeit durch den Arbeitgeber veranlasst worden oder ihm anderweitig zuzurechnen sein. Sonst könnte der Arbeitnehmer durch bloße Mehrarbeit selbst Zahlungsansprüche erzeugen. Die Frage der Vergütung stellt demnach ein prozessuales Problem dar.

Die Veranlassung durch den Arbeitgeber liegt vor, wenn Mehrarbeit von ihm angeordnet, gebilligt oder geduldet worden ist. Denkbar ist ferner, dass sie zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig war.

Bei der Anordnung von Überstunden durch den Arbeitgeber ist zu beachten, dass klar sein muss, wer sie wann auf welche Weise und in welchem Umfang angeordnet hat. Eine konkludente Anordnung kann ausreichen, wenn der Arbeitgeber Aufgaben zuweist, die unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit nur durch Überstunden zu bewältigen sind. Beruft sich der Arbeitnehmer auf angeordnete Mehrarbeit, muss er zu einzelnen Tagen und den jeweiligen Zeiten der angeordneten Mehrarbeit vortragen können.

Unter einer Billigung von Überstunden versteht man die durch den Arbeitnehmer ohne vorherige Anordnung geleistete Mehrarbeit, die der Arbeitgeber nachträglich genehmigt. Hier muss der Arbeitnehmer genau angeben können, wer wann auf welche Weise zu erkennen gegeben hat, dass der Arbeitgeber mit den Überstunden einverstanden gewesen ist. Auch hier bezieht sich der Vortrag auf einzelne Tage und Stunden.

Geduldet hat der Arbeitgeber solche Überstunden, von denen er Kenntnis hat und die er hinnimmt, ohne Vorkehrungen zur Unterbindung zu treffen. Er lässt den Arbeitnehmer gewähren und erntet weiter die Früchte aus dessen Mehrarbeit. Insoweit muss der Arbeitnehmer vortragen können, von welchen einzelnen geleisteten Überstunden der Arbeitgeber auf welche Weise Kenntnis erlangt hat und welche weiteren Überstunden der Arbeitnehmer anschließend geleistet hat. Demnach ist erneut ganz konkreter Vortrag zu einzelnen Tagen und Stunden erforderlich.

In allen Fällen muss der Arbeitnehmer also einzelne Tage und exakte Zeiten benennen können. Zudem muss er darstellen, welche Arbeiten er ausgeübt hat. Solche Informationen - unter Einschluss der Beweismittel lassen sich nachträglich nicht rekonstruieren. Daher müssen sich Arbeitnehmer Überstunden stets zeitnah schriftlich quittieren lassen.

Alternativ dazu bietet sich die - freilich weniger sicherere - eigene schriftliche Dokumentation an, die aber ebenfalls zeitnah und vollständig zu führen ist. Eine Hilfestellung in Form einer Vorlage zur Dokumentation von Überstunden erhalten Sie hier.

Lohn und Gehalt | Weihnachtsgeld

Neben der vertraglichen Vergütung gewähren Arbeitgeber zuweilen aus Anlass des Weihnachtsfestes eine Sonderzuwendung. Sie kann eine Anerkennung für geleistete Dienste oder einen Anreiz für zukünftige Dienste darstellen. Damit unterscheidet sie sich vom 13. Monatsgehalt, das nur vergangene Leistungen abgilt und deshalb anteilig für eine entsprechend verkürzte Jahresarbeitszeit anfällt.

Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf Weihnachtsgeld. Etwas anderes gilt, wenn eine besondere Rechtsgrundlage im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag vorhanden ist. Dann kann der Arbeitnehmer Weihnachtsgeld beanspruchen, wobei sich dessen Höhe häufig ebenso aus den Verträgen ergibt wie Ausschlussgründe oder Rückzahlungsklauseln.

Liegen solche Vereinbarungen nicht vor, kann ein Weihnachtsgeldanspruch dennoch bestehen, wenn die Sonderzahlung zur betrieblichen Übung geworden ist. Dies wird angenommen, wenn der Arbeitgeber sie drei Jahre hintereinander vorbehaltlos gewährt hat. Denn dann hat er besonderes Vertrauen auf fortlaufende Zahlungen beim Arbeitnehmer geschaffen, das er nur durch einen ausdrücklich erklärten Vorbehalt bei Auszahlung vermeiden kann.

Schließlich kann ein Weihnachtsgeldanspruch entstehen, wenn es alle Arbeitnehmer erhalten oder eine bestimmte Gruppe, der man zugehört. Dann darf man wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes nur aus besonderen sachlichen Gründen ausgeschlossen werden, die am Zweck der Gratifikation zu messen sind (also nicht Herkunft, Geschlecht etc.).

Mangels ausdrücklicher Regelung richtet sich in den letztgenannten Fällen auch die Höhe der Zuwendung nach der bisherigen Übung. Lassen sich keine Anhaltspunkte ermitteln, muss der Arbeitgeber die Höhe nach billigem Ermessen festsetzen. Dieses ist gerichtlich nachprüfbar.

Liegt kein Anspruchsgrund vor, kann es sich um eine freiwillige Leistung ohne Rechtspflicht handeln. In solchen Fällen steht die jährliche Entscheidung über das Ob, Wie und Wem einer Zahlung im Ermessen des Arbeitgebers.

Dessen ungeachtet kann ein Anspruch auf die Gratifikation wieder entfallen, wenn der Arbeitnehmer vor Fälligkeit ausscheidet oder kündigt. Ein Aufhebungsvertrag genügt regelmäßig nicht. Zu beachten ist hierbei, dass es einer ausdrücklichen Regelung über derartige Ausschlussgründe bedarf.

Nicht selten sind auch Stichtagsregelungen, wonach das Weihnachtsgeld zurückzuzahlen ist, wenn der Arbeitnehmer bis zu einem bestimmten Termin ausscheidet. Solche Vorbehalte sind grundsätzlich zulässig, sofern sie eindeutig vereinbart sind und die Bindungsfrist überschaubar bleibt. Keine Anerkennung finden jedenfalls Rückzahlungsvorbehalte für Beträge unter € 100,- und solche, die über den 30.06. des Folgejahres hinausgehen.

Diese Website benutzt Cookies, um Ihnen das beste Erlebnis zu ermöglichen. Welche Konsequenzen dies im Hinblick auf die Nutzung Ihrer Daten hat, erfahren Sie in der Datenschutzerklärung. Sie können sich damit einverstanden erklären und "Alle erlauben" oder Cookies individuell konfigurieren.