Fälligkeit
Inkasso | Wirksamkeit des Anspruchs
Grundlage eines jeden Forderungseinzugs ist die Existenz eines dem Gläubiger zustehenden durchsetzbaren Anspruchs. Es muss also zunächst einmal eine wirksame Begründung eines Anspruchs beispielsweise in Form des Abschlusses eines Vertrages bestehen und der Gläubiger muss seine Leistung ordnungsgemäß und mängelfrei erbracht haben.
Inkasso | Fälligkeit des Anspruchs
Sodann muss der Anspruch auch fällig sein. Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Zahlung verlangen kann.
Regelmäßig wird dies erst dann der Fall sein, wenn der Gläubiger seine eigene Leistung ordnungsgemäß und vollständig erbracht hat. Dann kann er allerdings die Zahlung nach dem Gesetz im Zweifel sofort verlangen, wenn für sie keine anderweitige Zahlungsbestimmung getroffen wurde oder eine solche sich aus den Umständen ergibt. Ist eine Zeit bestimmt, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen kann.
Solche abweichenden Abreden ergeben sich häufig aus unbedacht übernommenen Aussagen. So bestätigen die häufig in Rechnungen enthaltenen Formulierungen "Kasse gegen Faktura" bzw. "Sofort netto Kasse gegen Rechnung" die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs schon gegen Empfang der Rechnung vor Übergabe der Ware. Bei "Zahlung gegen Dokumente" muss die Zahlung nach Vorlage der Verladungsnachweise unabhängig von der Beschaffenheit der Ware erfolgen. Wer aber hervorhebt, dass die "Rechnung zahlbar/fällig 4 Wochen nach Zugang" ist, räumt dem Schuldner häufig ungewollt einen vierwöchigen zinslosen Kredit ein. Denn die Zahlung kann dann frühestens nach Ablauf dieser 4 Wochen verlangt werden.
Ungeachtet dessen gibt es Sonderregelungen, die eine abweichende Leistungszeit z. B. für die Miete, die Pacht, das Darlehen, den Dienstvertrag oder den Werkvertrag enthalten.
Inkasso | Erteilung einer Rechnung als Voraussetzung?
Die Erteilung einer Rechnung ist grundsätzlich keine Fälligkeitsvoraussetzung. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner nach steuerrechtlichen Vorschriften oder nach der Verkehrssitte einen Anspruch auf eine spezifizierte Rechnung hat. Der vorsteuerabzugsberechtigte Schuldner hat aber bei Ausbleiben der Rechnung ein Zurückbehaltungsrecht.
Es gibt aber auch Ausnahmen, in denen die Fälligkeit bis zum Zugang der Rechnung hinausgeschoben wird. Dazu zählen u. a. die Werklohnforderung (wenn 16 Nr. 3 VOB/B anwendbar ist), das Architekten- und Arzthonorar, der Nachforderungsanspruch von Versorgungsunternehmen.