02 31 - 7 24 85 24  Kleppingstr. 20 | 44135 Dortmund

Urlaub | Anspruchsentstehung durch unbezahlten Sonderurlaub

Ausgelöst durch den Europäischen Gerichtshof trat auch die Diskussion in den Vordergrund, ob ein Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch während andauernder Arbeitsunfähigkeit erwirbt, die er geltend machen oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt verlangen kann. Was in den Zeiten gilt, in denen der Arbeitnehmer unbezahlten Sonderurlaub hatte, hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 6.5.14 - 9 AZR 678/12) geklärt.

Dort hatten die Parteien Sonderurlaub für die Zeit von Januar bis September 2011 vereinbart. Zu Ende September endete das Arbeitsverhältnis durch Kündigung der Arbeitnehmerin, die später Urlaubsabgeltungsansprüche für den Urlaub 2011 einklagte.

Zu Recht, wie das Bundesarbeitsgericht entschied. Denn unbezahlter Sonderurlaub hat auf das Entstehen des gesetzlichen Urlaubsanspruches keinen Einfluss. Vielmehr kommt es allein auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses an, für den eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht notwendig ist. Ist aber Urlaub entstanden und nicht gewährt worden oder verfallen, ist er abzugelten.

Es kommt also nicht darauf an, ob die gegenseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ruhen, wie der Blick auf die Fälle der Arbeitsunfähigkeit oder der Pflegezeit zeigt. Denn das Gesetz regelt - anders als bei Elternzeit oder Wehrdienst - keine entsprechenden Ausnahmen oder Kürzungsvorschriften.

Urlaub | Reduzierung bei Kurzarbeit

Obwohl der gesetzliche Urlaubsanspruch allein das Bestehen des Arbeitsverhältnisses voraussetzt, kam das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 225/21) bei der Anordnung von Kurzarbeit zu einem anderen Ergebnis. Denn es stellte zur Berechnung der Urlaubstage auf die durch die Kurzarbeit vereinbarte Arbeitspflicht von null Tagen pro Woche ab.

Wie oben bereits dargestellt wurde, findet die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs nach der Anzahl der Tage statt, die pro Woche zu arbeiten sind. Maßgeblich ist die im Arbeitsvertrag vorgesehen regelmäßige Verteilung der Arbeitszeit. Reduziert sie sich auf null Tage, verringert sich entsprechend die Anzahl der Urlaubstage.

Wenn die Kurzarbeit - ebenso wie andere Reduzierungen der wöchentlichen Arbeitstage - nicht das ganze Kalenderjahr erfasst, ist der Urlaubsanspruch wie folgt zu errechnen:

24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht
312 Werktage

Wechseln die Tage mit Arbeitspflicht, muss ggf. mehrfach gerechnet werden.

Im Ergebnis werden also Arbeitstage, die wegen Kurzarbeit ausfallen, bei der Berechnung des Jahresurlaubs behandelt wie Tage, an denen ein in Teilzeit beschäftigter Arbeitnehmer nicht arbeiten muss.

Diese Website benutzt Cookies, um Ihnen das beste Erlebnis zu ermöglichen. Welche Konsequenzen dies im Hinblick auf die Nutzung Ihrer Daten hat, erfahren Sie in der Datenschutzerklärung. Sie können sich damit einverstanden erklären und "Alle erlauben" oder Cookies individuell konfigurieren.