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Erfüllung

Aus Verträgen folgen Rechte und Pflichten. Wer seine Pflichten ordnungsgemäß und vollständig abgearbeitet hat, kann Erfüllung einwenden.

Fälligkeit

Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Zahlung verlangen kann. Dies ist nach dem Gesetz im Zweifel sofort der Fall.

Gläubiger

Als Gläubiger bezeichnet das Gesetz denjenigen, der eine Leistung verlangen kann.

Kündigung

Die Kündigung ist - neben Anfechtung, Rücktritt und Widerruf - ein Gestaltungsrecht, mit dem ein bereits abgeschlossener Vertrag für die Zukunft aufgelöst werden kann. Sie kann zum vorgesehenen Zeitpunkt oder - bei Vorliegen eines wichtigen Grunds - fristlos erklärt werden.

Mahnung

Die Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gläubigers, die geschuldete Leistung zu erbringen.

Nacherfüllung

Statt Gewährleistung wird heute von Nacherfüllung gesprochen. Sie kann durch Nachbesserung (der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung) oder Nachlieferung in Form einer vollständig neuen Erfüllung erfolgen.

Nichterfüllung

Verweigert der Vertragspartner die Erfüllung, liegt ein Fall der Nichterfüllung vor. Abhängig von den einzelnen Bestimmungen kann dies zu Schadenersatzverpflichtungen führen.

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