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Inkasso | Verzug ohne Mahnung

Ausnahmsweise kann Verzug auch ohne eine vorherige Mahnung eintreten. Das ist z. B. der Fall, wenn im Vertrag eine Leistungszeit nach dem Kalender vereinbart wurde. Eine einseitige Bestimmung durch den Gläubiger genügt dafür nicht.

Eine Mahnung ist auch dann nicht erforderlich, wenn der Zahlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sich die Leistungszeit von diesem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt. Als Ereignisse kommen dabei insbesondere die Kündigung, der Abruf, die Lieferung, der Beginn der Bauarbeiten, der Zugang der notariellen Fälligkeitsmitteilung oder die Beendigung des Vertragsverhältnisses in Betracht.

Wenn der Schuldner die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert, kommt er ebenfalls ohne Mahnung in Verzug. Dabei sind an das Vorliegen der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung indes strenge Anforderungen zu stellen. Die Weigerung muss als das letzte Wort aufzufassen sein.

Schließlich ist die Mahnung auch dann entbehrlich, wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. Das ist etwa der Fall, wenn

- der Schuldner die alsbaldige Leistung ausdrücklich angekündigt hat, gleichwohl aber nicht leistet (sog. Selbstmahnung)
- der Schuldner weiß, dass er eine falsche oder fehlerhafte Leistung erbracht hat, er die geschuldete Leistung gleichwohl nicht erbringt
- sich die besondere Dringlichkeit der Leistung aus dem Vertragsinhalt ergibt (Reparatur eines Wasserrohrbruchs)
- der Schuldner durch sein Verhalten den Zugang einer Mahnung verhindert.

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