1. Was rechtfertigt eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung?
Arbeitnehmer sind verpflichtet, ihre Aufgaben entsprechend ihrem Arbeitsvertrag zu erledigen. Das umfasst sowohl die Art der Arbeit als auch Zeit und Ort der Ausübung. Da Arbeitsverträge nicht jegliche Eventualitäten des Arbeitsalltags abschließend regeln können, darf der Arbeitgeber darüber hinaus konkrete Weisungen erteilen (sog. Direktionsrecht des Arbeitgebers). Kommt der Arbeitnehmer diesen absichtlich nicht nach, stellt dies grundsätzlich eine Arbeitsverweigerung dar. Dann drohen Abmahnung oder Kündigung.
Unter Arbeitsverweigerung fällt nicht nur die Verweigerung konkreter Aufgaben, sondern auch, sich nicht an die vereinbarten Arbeitszeiten zu halten. Der Arbeitgeber hat Anspruch darauf, dass seine Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarten Stunden in dem von ihm bestimmten Zeitraum ableisten. Das heißt, wer einfach zuhause bleibt oder früher Feierabend macht, erfüllt seinen Arbeitsvertrag nicht.
Bei geringfügigen Verstößen muss dies allerdings mehrfach vorkommen. Wer nur einmal oder sehr selten ein bisschen zu spät kommt, kann deshalb nicht gekündigt werden. Wer hingegen längere Zeit unberechtigt nicht zur Arbeit erscheint oder dadurch schwerwiegende Folgen für seinen Arbeitgeber verursacht, muss mit der Abmahnung oder Kündigung rechnen.
2. Wann liegt keine Arbeitsverweigerung vor?
Natürlich ist nicht jedes Fernbleiben von der Arbeit eine Arbeitsverweigerung. Es gibt viele Situationen, in denen der Arbeitnehmer berechtigt der Arbeit fernbleibt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist oder er seine genehmigten Urlaubstage oder Elternzeit in Anspruch nimmt bzw. sich im Mutterschutz befindet. In diesen Situationen liegt schon per Definition keine Arbeitsverweigerung vor, sodass aus diesem Grund nicht gekündigt werden darf.
3. Wann ist eine Arbeitsverweigerung gerechtfertigt?
Selbst wenn keiner der genannten Gründe vorliegt, ist eine Kündigung oder Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung nicht automatisch gerechtfertigt.
Es gibt Fälle, in denen eine Arbeitsverweigerung zulässig ist. Das betrifft zum einen Situationen, in denen sich der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer nicht korrekt verhält. Nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Arbeitgeber hat diverse Pflichten aus dem Arbeitsvertrag.
Der Arbeitnehmer darf dann aus eigener Entscheidung seine sonst geltenden Vertragspflichten missachten. Der Arbeitgeber kann aus diesem Grund nicht kündigen. Aber Vorsicht: Bevor Sie als Arbeitnehmer die Arbeit niederlegen, sollten Sie unbedingt zuvor mit einem Fachanwalt sprechen!
Beispiele :
- Unangemessene Arbeitsaufträge
Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer Arbeitsanweisungen erteilen. Diese Weisungen müssen sich aber im Rahmen der im Arbeitsvertrag vereinbarten Tätigkeit bewegen. Wer als kaufmännischer Angestellter tätig ist, darf nicht plötzlich als Putzkraft eingesetzt werden, sofern das nicht explizit vereinbart worden ist. Solche Weisungen, die nicht den berufstypischen Aufgaben entsprechen, dürfen verweigert werden.
In der Regel kann nur ein Experte erkennen, ob der Arbeitsauftrag noch angemessen ist. Hier müssen Arbeitnehmer also besonders vorsichtig sein.
- Gefahr für Körper und Gesundheit
Der Arbeitgeber hat aus dem Vertrag nicht nur Lohnzahlungspflichten, sondern auch Fürsorgepflichten. Er muss sicherstellen, dass der Arbeitnehmer bei der Erfüllung seiner Aufgaben ein sicheres Arbeitsumfeld hat. Er darf durch die Räumlichkeiten oder Arbeitsgeräte keiner Gefahr für seinen Körper oder seine Gesundheit ausgesetzt werden.
- Keine Lohnzahlung
Sobald der Arbeitnehmer die vertragliche Arbeitsleistung erbracht hat, entsteht sein Anspruch auf Lohnzahlung. Wenn der Arbeitgeber für die geleistete Arbeit zum Monatswechsel nicht zahlt, kann der Arbeitnehmer berechtigte Zweifel daran haben, dass der Arbeitgeber in Zukunft zahlen wird. Er ist dann berechtigt, so lange die Arbeit zu verweigern, bis der Arbeitgeber zahlt. Er muss also vorerst nicht mehr arbeiten. Allerdings muss er den Arbeitgeber vorwarnen und ihm die Möglichkeit geben, doch noch zu zahlen.
- Mobbing
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers umfasst auch, den respektvollen Umgang untereinander am Arbeitsplatz sicherzustellen. Er darf weder selbst den Arbeitnehmer mobben noch dulden, dass andere es tun. Wird der Arbeitnehmer so stark gemobbt, dass er seiner Arbeit nicht mehr nachgehen kann, muss er dies melden. Unternimmt der Arbeitgeber nichts dagegen, darf die Arbeit verweigert werden, bis ein akzeptables Arbeitsumfeld hergestellt ist.
Darüber hinaus gibt es Situationen, in denen der Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen der Arbeit nicht nachkommen kann oder will.
Beispiele:
- Streik
Arbeitnehmer haben in gewissen Grenzen das Recht, für bessere Vertragsbedingungen zu streiken und dürfen deswegen nicht entlassen werden. Es darf allerdings nicht einfach frei gestreikt werden. Das gilt nur, wenn der Streik rechtmäßig von einer Gewerkschaft organisiert wird und der Arbeitnehmer vom entsprechenden Tarifvertrag erfasst wird.
- Persönliche Unzumutbarkeit
Es gibt Situationen, in denen die Pflichten des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsvertrag mit anderen Pflichten kollidieren. Das kann der Fall sein, wenn ein Elternteil sich um ein krankes Kind kümmern muss und keine andere Möglichkeit der Betreuung zur Verfügung steht (BAG, 21.05.1992 - 2 AZR 10/92). Die gesetzliche Fürsorgepflicht der Eltern für ihre Kinder steht dann unter Umständen über den Pflichten aus dem Arbeitsvertrag.
Ebenfalls anerkannt ist der Fall, in dem ein Arbeitnehmer in einen ausländischen Militärdienst einberufen wird (BAG, 22.12.1982 - 2 AZR 282/82).
In der Ausfallzeit erhalten Arbeitnehmer allerdings meist keinen Lohn. Eine Ausnahme kann je nach Einzelfall z.B. bei Kinderbetreuung gem. § 616 BGB gelten.
- Religion und Gewissen
Es kann vorkommen, dass die gewünschte Arbeitsleistung mit der religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung des Arbeitnehmers kollidiert. wenn etwa ein Moslem bei der Arbeit nicht in Kontakt mit Alkohol kommen mäöchte (BAG, 24.02.2011 - 2 AZR 636/09). Eine Arbeitsverweigerung aus diesem Grund ist nur unter Einschränkungen zulässig. Es muss im Betrieb die Möglichkeit geben, den Arbeitnehmer anderweitig einzusetzen.
Wichtig zu wissen: Das Risiko, ob die Arbeit tatsächlich niedergelegt werden darf, liegt beim Arbeitnehmer. Wer fälschlicherweise glaubt, er sei zur Arbeitsverweigerung berechtigt, kann trotzdem gekündigt werden.
4. Muss der Arbeitgeber vor der Kündigung abmahnen?
Der Arbeitgeber darf nicht bereits beim kleinsten Vorfall der Arbeitsverweigerung kündigen. Grundsätzlich muss er den Arbeitnehmer vor jeder Kündigung zunächst abmahnen. Damit macht er deutlich, dass das Verhalten nicht toleriert wird und bei Wiederholung die Kündigung droht. Der Arbeitnehmer erhält dadurch die Möglichkeit, sein Verhalten zu bessern. Je nachdem, wie gering die Verweigerung ist, können auch mehrere Abmahnungen notwendig sein.
Die Abmahnung kann allerdings entbehrlich sein, wenn schon vorher klar ist, dass sie keinen Sinn hat. Zum Beispiel, wenn der Arbeitnehmer deutlich macht, dass er unter allen Umständen an der Verweigerung festhalten wird.
5. Kann der Arbeitgeber wegen Arbeitsverweigerung fristlos kündigen?
Im Regelfall darf wegen Arbeitsverweigerung nur ordentlich, also unter Einhaltung der Kündigungsfrist, gekündigt werden.
In bestimmten Ausnahmefällen ist allerdings auch eine fristlose Kündigung möglich. Das setzt eine beharrliche Arbeitsverweigerung voraus.Wenn der Arbeitnehmer intensiv und nachhaltig die Arbeit verweigert, kann (evtl. erst nach Abmahnung) fristlos gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber die Einhaltung der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Das bedeutet, dass aus dem Verhalten des Arbeitnehmers erkennbar sein muss, dass er entschieden und dauerhaft seine Pflichten nicht erfüllen wird.