Kündigung, außerordentlich | Abmahnung
Einer außerordentlichen Kündigung hat grundsätzlich eine Abmahnung vorauszugehen. In schwerwiegenden Einzelfällen kann diese jedoch überflüssig sein.
Auch bei Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung sind die zur ordentlichen Kündigung beschriebenen allgemeinen Voraussetzungen einer Kündigung einzuhalten. Insbesondere muss also die Schriftform gewahrt werden. Eine Begründung ist indes nicht erforderlich. Der Empfänger der Kündigung kann eine solche jedoch unverzüglich fordern.
Im Vergleich zur ordentlichen Kündigung tritt die Besonderheit hinzu, dass ein wichtiger Grund zur sofortigen Beendigung vorliegen muss, durch den das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird. Es muss also ein Kündigungsgrund bestehen, der an sich geeignet ist, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Zudem muss die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der wechselseitigen Interessen für den Kündigenden unzumutbar sein.
Wenngleich sich aus der Wortwahl ergibt, dass jede außerordentliche Kündigung eine Einzelfallentscheidung darstellt, haben sich Fallgruppen gebildet.
Bei einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber können sich die Gründe unter anderem aus
- permanenter anhaltender Unpünktlichkeit
- fortlaufende Störung der betrieblichen Ordnung
- Privatnutzung des Dienstcomputers
- Arbeitsverweigerung
- unerlaubtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz
- eigenmächtigem Urlaubsantritt
- Vortäuschen einer Krankheit
- Vollmachtsmissbrauch
- Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot
- groben Beleidigungen
- ausländerfeindlichen, rassistischen oder rechtradikalen Äußerungen
- Tätlichkeiten
- sexueller Belästigung
- unkorrekter Abrechnung von Spesen
- Manipulation der Zeiterfassung
- Eingriffen in das Vermögen des Arbeitgebers
- Straftaten während der Arbeitszeit
- Verdacht einer Straftat
- Trunk- oder Drogensucht, wenn sie das Arbeitsverhältnis berührt
ergeben. Die Gründe können also aus dem gesamten Spektrum des Arbeitsverhältnisses abgeleitet werden.
Einer außerordentlichen Kündigung hat grundsätzlich eine Abmahnung vorauszugehen. In schwerwiegenden Einzelfällen kann diese jedoch überflüssig sein.
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