Abfindung - Abänderungsklage
Abfindung
Hierunter wird die finanzielle Abgeltung für die Aufgabe eines Rechts verstanden. Durchgesetzt hat sich der Begriff insbesondere im Arbeitsrecht als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes.
Abtretung (Zession)
Vertrag, wonach die Forderung eines Gläubigers (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) übertragen wird. Mit der Abtretung tritt der neue Gläubiger in vollem Umfang an die Stelle des Bisherigen. Eine Mitwirkung des Schuldners ist gesetzlich nicht vorgesehen. Seine Rechtsposition verschlechtert sich aber nicht, weil er dem neuen Gläubiger alles entgegenhalten kann, was er auch dem alten Gläubiger entgegnen konnte.
Abänderungsklage
Diese Klage ist eine Ausnahme zu dem Grundsatz, dass rechtskräftige Urteile nicht abgeändert werden können.
Darlehen - Drittschuldner
Darlehen
Hierunter versteht man einen Vertrag, in dem sich der Darlehensgeber zur Überlassung eines Geldbetrages an den Darlehensnehmer verpflichtet. Der Darlehensnehmer ist seinerseits verpflichtet, Zinsen zu zahlen und den Darlehensbetrag zu tilgen.
Drittschuldner
Wenn ein Schuldner von einem Dritten etwas fordern kann, kann dieser Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändet werden. Der Dritte wird dabei als Drittschuldner bezeichnet.
Einspruch
Einspruch
Der Einspruch ist in verschiedenen Varianten denkbar. Im Zivilprozess ist er ein Rechtsbehelf gegen Versäumnisurteile oder Vollstreckungsbescheide, durch dessen Einlegung die Sache in derselben Instanz zur weiteren Überprüfung verbleibt. Im Strafverfahren ist er als Rechtsbehelf gegen Strafbefehle, im Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Bußgeldbescheide einzulegen. Er bewirkt dann, dass die Rechtskraft nicht eintreten kann. Vielmehr erfolgt auch hier eine weitere Überprüfung.