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Beschäftigungsverbot nach Entbindung | Grundzüge

Grundsätzlich unterliegt eine Mutter unabhängig vom Bestehen einer tatsächlichen Gefährdung oder ihrer individuellen Konstitution auch nach der Entbindung für die Dauer von 8 Wochen einem generellen Beschäftigungsverbot. Anders als vor der Geburt hat sie nun aber nicht die Möglichkeit, auf die Einhaltung des Verbots zu verzichten. Vielmehr ist das Verbot, das auch für Leihmütter gilt, zwingend. Adoptivmütter müssen dagegen arbeiten gehen, weil bei ihnen kein Schonungsbedürfnis besteht.

Kam das Kind bereits vor dem errechneten Entbindungstermin zur Welt, verlängert sich das Beschäftigungsverbot nach der Entbindung um exakt diese Zeit. Der Mutter gehen also keine Zeiten verloren.

Beispiel: Entbindet die Schwangere tatsächlich 30 Tage früher als vom Arzt berechnet, beträgt die Schutzfrist nach der Entbindung 8 Wochen zzgl. 30 Tage.

In besonderen Fällen kann wegen eines höheren Regenerationsbedarfs der Mutter eine Ausweitung des Verbots auf 12 Wochen erfolgen, nämlich bei Früh- und Mehrlingsgeburten. Die Frühgeburt wird dabei nicht zeitlich, sondern anhand des Gewichts bestimmt. Liegt das Geburtsgewicht unter 2500 g , handelt es sich um eine Frühgeburt.

Zu den besonderen Situationen mit dem Recht auf Verlängerung des Beschäftigungsverbots zählt nun auch der Fall einer festgestellten Behinderung. Dabei muss es sich um eine Behinderung im Sinne des Sozialrechts handeln, wonach Menschen behindert sind, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie muss zudem binnen 8 Wochen nach der Entbindung ärztlich festgestellt werden.

Neben den Verlängerungsmöglichkeiten gibt es ferner Ausnahmen für Schüler- und Studentinnen. Sie dürfen nämlich in der Schutzfrist die Schule besuchen und an Prüfungen teilnehmen, wenn sie dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangt. Dies kann formlos geschehen, muss aber ausdrücklich und eindeutig erfolgen. Auch diese Erklärung ist jederzeit widerrufbar.

Eine Besonderheit tritt schließlich im Falle des Todes des Kindes ein. Dann darf der Arbeitgeber die Arbeitsleistung bereits 2 Wochen nach der Entbindung wieder entgegennehmen, wenn die Frau die Rückkehr an ihren Arbeitsplatz ausdrücklich verlangt und ihr ein Arzt attestiert, dass sie arbeitsfähig ist. Auch sie kann die Erklärung jederzeit widerrufen. Der Arbeitgeber kann das Verlangen zudem ablehnen.

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