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Urlaub | Teilurlaub

Erreicht der Arbeitnehmer die Wartezeit im ersten Jahr der Beschäftigung nicht, erhält er für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnis 1/12 seines Jahresurlaubs. Dies gilt auch, wenn er vor Erfüllung der Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

Schließlich erhält auch der Arbeitnehmer nur Teilurlaub, der zwar die Wartezeit bereits erfüllt hat, aber in der ersten Hälfte eines Jahres wieder ausscheidet. Dabei kann es sein, dass der Urlaub bereits in voller Höhe entstanden war, aber durch das Ausscheiden nachträglich wieder gekürzt wird. War der Urlaub zu diesem Zeitpunkt schon gewährt bzw. genommen, darf der Arbeitgeber ihn nicht zurückfordern. Eine Verrechnung mit der Vergütung findet also ebenso wenig statt wie eine Nacharbeit.

Ergeben sich bei der Berechnung Bruchteile, sind sie ab 0,5 aufzurunden. Eine Abrundung ist nicht vorgesehen. Vielmehr gilt dann der Bruchteil.

Urlaub | Verhinderung doppelter Ansprüche

Damit ein Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Arbeitgebers im Laufe eines Jahres nicht doppelt Urlaub beansprucht, sondern nur einmalig den gesetzlichen Mindesturlaub erhält, kann der neue Arbeitgeber verlangen, dass der Arbeitnehmer ihm eine Bescheinigung des alten Arbeitgebers über den bereits genommen Urlaub vorlegt. Dies kann dann dazu führen, dass der Arbeitnehmer, der beim alten Arbeitgeber schon den vollen Urlaub gewährt (oder abgegolten) bekommen hat, beim Wechsel in der 2. Jahreshälfte beim neuen Arbeitgeber keinen Urlaubsanspruch mehr erhält.

Die Urlaubsbescheinigung ist schriftlich auszustellen und muss sich konkret auf ein Urlaubsjahr, einen Arbeitnehmer und dessen konkret erworbenen und erhaltenen (oder abgegoltenen) Urlaub beziehen. Sie ist aber nur auf Verlangen auszustellen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der alte Arbeitgeber nicht geltend machen.

Urlaub | Verhinderung der Inanspruchnahme

Der gesetzliche Urlaubsanspruch ist einer vertraglichen Regelung entzogen, die die Stellung des Arbeitnehmers im Vergleich zum Gesetz verschlechtert. Nur der vertraglich zugesagte Teil des Urlaubs, der über den gesetzlichen Urlaub hinausgeht, ist insoweit einer Vereinbarung zugänglich.

Tarifverträge können dagegen unter Umständen eine Verschlechterung regeln.

Urlaub | Urlaubsjahr

Da das Urlaubsjahr dem Kalenderjahr entspricht, ist der Urlaub jährlich bis zum 31. Dezember zu nehmen, weil er sonst verfällt. Dazu regelt das Gesetz aber Ausnahmen, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub wegen Krankheit oder dringender betrieblicher Gründe nicht nehmen konnte. Dann kann er bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden.

Das Urlaubsrecht unterliegt seit Jahren starken Veränderungen, die durch den Einfluss des Europäischen Gerichtshofs eingetreten sind. Dazu zählt auch, dass ein Verfall des gesetzlichen Urlaubs nach aktueller Rechtslage nur dann in Betracht kommt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im laufenden Urlaubsjahr deutlich auf einen drohenden Verfall bei fehlender Beantragung hingewiesen hat - woran es regelmäßig mangelt.

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