Kündigung, betriebsbedingt | Dringlichkeit der Gründe
Liegen im Ergebnis betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung vor, kommt es auf die Dringlichkeit an. Auf "dringende" betriebliche Erfordernisse kann sich der Arbeitgeber nur berufen, wenn es keine Alternativmaßnahmen gibt, die bei sonst gleicher Betriebsorganisation (denn diese ist Ausfluß der gefällten Unternehmerentscheidung!) den Arbeitsplatz erhalten hätte (ultima-ratio-Prinzip).
Diese weitere Voraussetzung ist erfüllt, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, der betrieblichen Lage durch andere Maßnahmen auf technischem, organisatorischem oder wirtschaftlichem Gebiet als durch eine Kündigung zu entsprechen. Die Kündigung muss wegen der betrieblichen Lage unvermeidlich sein.
Insoweit kommt es also auf eine verständige wirtschaftliche Betrachtung an. Es geht um die Frage, ob es andere, gleichwertige Mittel gibt, die denselben unternehmerischen Erfolg erzielen würden und sich gegenüber der Kündigung als milder herausstellen.
Regelmäßig werden insoweit der Abbau von Überstunden oder die Einführung von Kurzarbeit genannt. Dabei handelt es sich um Einzelfallentscheidungen, die hier im Einzelnen nicht näher konkretisiert werden können/sollen. Anderenfalls würde nämlich der Eindruck entstehen, als sei die Rechtsprechung sehr uneinheitlich - was vor dem jeweiligen Hintergrund des konkreten Rechtsstreits nicht berechtigt wäre. So kann der Abbau von Überstunden durchaus als mildere Maßnahme in Betracht kommen. Dies muss aber nicht zwangsläufig so sein. Auch die Einführung von Kurzarbeit als milderes Mittel kann nur dann Sinn machen, wenn der Rückgang der Arbeitsmenge nur vorübergehender Natur ist.
Wichtig ist auch hier einmal mehr, dass der Arbeitgeber die - technischen, organisatorischen oder wirtschaftlichen - Gründe plausibel vorträgt, die beispielsweise gegen die Einführung von Kurzarbeit sprechen. Dann muss das Gericht diese Gründe als unternehmerische Entscheidung hinnehmen - nicht jedoch, wenn die Gründe missbräuchlich erscheinen.