Kündigung | Kleinbetrieb
Greift das Kündigungsschutzgesetz hingegen nicht ein, gilt das Arbeitnehmerschutzrecht des Kündigungsschutzgesetzes nicht. Solche Arbeitnehmer können sich dann allenfalls auf formelle Verstöße oder die Nichtbeachtung des besonderen Kündigungsschutzes (Schwangerschaft, Mutterschaft, Schwerbehinderung, Betriebsratstätigkeit) berufen. Gelingt auch dies nicht, sind sie grundsätzlich frei kündbar.
Kommt in der Kündigung ein besonderes rechtsmissbräuchliches Verhalten zum Ausdruck oder bestehen besondere Schutzvorschriften in Tarifverträgen, können sich auch Arbeitnehmer im Kleinbetrieb darauf stützen. Das wäre z. B. möglich, wenn der Arbeitgeber sich mit der Kündigung in Widerspruch zu seinem früheren Verhalten setzt und somit ein gewachsenes Vertrauen des Arbeitnehmers missachtet. Auch eine gegen die guten Sitten verstoßende Kündigung kann unwirksam sein, wie bei Rachsucht oder Vergeltung. Häufig geht damit auch ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot ( 612 a BGB) einher.