Ist der Arbeitsvertrag als Grundlage des Arbeitsverhältnisses fehlerhaft, d.h. nichtig oder beispielsweise berechtigt angefochten worden, so ist dem Arbeitsverhältnis die Basis entzogen. Wird die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig, also vor Arbeitsaufnahme, bemerkt, ist der Arbeitnehmer also nicht zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet; umgekehrt muss der Arbeitgeber auch kein Arbeitsentgelt zahlen.
Bevor die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages festgestellt wird, hat häufig jedoch bereits ein Leistungsaustausch stattgefunden, d.h. der Arbeitnehmer hat schon gearbeitet. Man spricht dann vom faktischen Arbeitsverhältnis. Nach allgemeinem Recht müsste es dann rückwirkend zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme zu einer so genannten bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung kommen.
Dies erscheint ungerecht, weil der Arbeitnehmer dann ohne Gehaltsanspruch gearbeitet hätte. Deshalb hat die Rechtsprechung im Arbeitsrecht die Rückabwicklung für die Vergangenheit ausgeschlossen (BAG, 15.11.1957, NJW 58, 397). Wenn sich also eine Arbeitsvertragspartei auf die Nichtigkeit beruft, hat dies die Wirkung einer kündigungsähnlichen Handlung für die Zukunft. Für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste gelten jedoch sämtliche Rechtsvorschriften, als habe ein wirksamer Arbeitsvertrag bestanden.
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