Werkvertrag | Nachbesserung
Sowohl bei größeren Bauvorhaben (Errichtung eines Hauses) als auch bei kleineren Reparaturen (Verlegung neuer Heizrohre) kommt dem Mängelbeseitigungsanspruch in der Praxis erhebliche Bedeutung zu, weil sich häufig bereits während der Bauausführung Mängel zeigen. Dann kommt es auf die richtige Reaktion an, um nicht frühzeitig seine Ansprüche zu verlieren. Sie hängt von mehreren Faktoren (Vertragsart, Zeitpunkt der Mängeleinrede, angestrebter wirtschaftlicher Erfolg) ab, weshalb eine rechtzeitige anwaltliche Beratung angezeigt ist.
Ein Unternehmer hat seine Leistung so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, welche den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Andernfalls kann der Auftraggeber den Unternehmer auf Mängelbeseitigung in Anspruch nehmen. Es handelt sich dabei um einen Anspruch auf Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung, weshalb es auf ein Verschulden des Unternehmers nicht ankommt.
Gerät der Unternehmer mit der Nachbesserung in Verzug, steht dem Auftraggeber ein Recht zur eigenen Nachbesserung zu. Hier ist Vorsicht geboten, weil nur eine wirksame Verzugsbegründung das Recht stützt. Daher muss der Auftraggeber dem Unternehmer zunächst erfolglos eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen. Nach Fristablauf kann er dann einen Mängelbeseitigungsvorschuss fordern. Er kann den Mangel aber auch durch einen Drittunternehmer beseitigen lassen und für die damit verbundenen Kosten Aufwendungsersatz verlangen. Davon werden nicht nur die reinen Beseitigungskosten, sondern auch alle weiteren Kosten für notwendige Vor- und Nebenarbeiten sowie mit dem Mangel verbundene Nebenkosten (Architektenkosten; Tapeten) erfasst.
Dessen ungeachtet kann der Auftraggeber bei begründetem Nachbesserungsanspruch noch nach Abnahme bis hin zur endgültigen Fertigstellung des Bauwerkes auch die Zahlung des Werklohnes verweigern und den Unternehmer darüber zu vertragsgerechter Erfüllung bewegen.
Sofern der Auftraggeber sein Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Unternehmers verloren hat, kann er ihm schließlich auch eine Frist mit Ablehnungsandrohung setzen, wonach er nach Fristablauf keine Mängelbeseitigung mehr durch den Unternehmer duldet. Dann verliert er zwar seine Erfüllungsansprüche. Damit wird er aber nicht schlechter gestellt, weil er dann neben den reinen Mängelbeseitigungskosten - ggf. weitergehenden . Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern kann (z.B. Mehrkosten einer Ersatzlieferung; Nutzungsausfall).