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Allgemeine Geschäftsbedingungen | Hinweis auf geltende AGB

Mit dem deutlichen Hinweis auf die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen soll der Vertragspartner darauf aufmerksam gemacht werden, dass der Vertrag über das Besprochene hinaus weitere Bedingungen enthält. Wie genau der Unternehmer dies herbeiführt, hängt auch wesentlich vom jeweiligen Vertragsabschluss ab. Insoweit sind verschiedene Anforderungen zu stellen, je nachdem, ob ein Vertrag schriftlich, mündlich (Z. B. im Laden) oder über das Internet zustande kommt.

Beim schriftlichen Vertragsabschluss muss der Hinweis auf die AGB unmissverständlich und klar geäußert werden. Hierfür genügt der deutliche Hinweis auf der Vorderseite des Angebots, solange er dort nicht an versteckter Stelle angebracht ist. Insoweit hat sich die drucktechnische Hervorhebung im räumlichen Zusammenhang mit dem Unterschriftsfeld durchgesetzt.

Den Hinweis fordert das Gesetz ausdrücklich bei Vertragsabschluss. In den Fällen, in denen es wegen der Besonderheit des Geschäftes nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, muss aber zumindest am Ort des Vertragsabschlusses ein deutlich sichtbarer Aushang existieren.

So muss z.B. bei einem mündlichen Vertragsabschluss, wie er beim täglichen Einkauf von Waren an der Kasse vorkommt, grundsätzlich ein Hinweis erfolgen. In mündlicher Form (z.B. durch die Kassiererin) ist dies eher ungewöhnlich. Es ist aber auch nicht erforderlich, weil bereits der Aushang ausreicht, solange er nur gut sichtbar vor Vertragsabschluss vorgehalten wird.

Kommt es zum telefonischen Vertragsabschluss kann der ausdrückliche Hinweis auf die Einbeziehung der AGB nur mündlich erfolgen.

Einfacher ist es wieder, Allgemeine Geschäftsbedingungen im Internethandel einzubeziehen. Hier muss der Hinweis auf die Einbeziehung auf der jeweiligen Bestellseite so deutlich hervorgehoben werden, dass er vom Kunden nur schwer übersehen werden kann. Es reicht also nicht, an versteckten Stellen, an denen der Kunde wegen ihrer Bedeutungslosigkeit für den Bestellvorgang nicht suchen wird, auf sie hinzuweisen.

Im Hinblick darauf hat sich im Internethandel durchgesetzt, dass unmittelbar vor der Bestellbestätigung eine entsprechende Bestätigung der Kenntnisnahmemöglichkeit erklärt ("angeklickt") wird.

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