Mit dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) steht im Verkehrsrecht ein besonderes Gesetz zur Verfügung, das Anspruchsgrundlagen für Schadenersatzansprüche regelt.
§ 7 StVG ordnet die Haftung des Halters im Rahmen bloßer Gefährdungshaftung schon aus dem bloßen Grund des Betriebs eines Fahrzeugs an. Der Halter kann sich zur Rechtsverteidigung aber auf höhere Gewalt berufen.
Nach § 18 StVG kann auch der Fahrer eines Kfz in Anspruch genommen werden. Er haftet "nur" aus vermutetem Verschulden, das er widerlegen kann. Dazu muss er nachweisen, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eines geübten Durchschnittsfahrers eingehalten hat. Gelingt ihm der Nachweis, wirkt sich dies positiv für den Halter. Dadurch haften Halter und Fahrer regelmäßig im selben Umfang.
Der Rückgriff auf die Haftpflichtversicherung erfolgt demgegenüber durch ein anderes Gesetz (Versicherungsvertragsgesetz). Da die Haftpflichtversicherung nicht nur zur Regulierung verpflichtet ist, sondern sie umgekehrt auch das Regulierungsrecht hat, kann sie sich mit ihrer Bewertung des Unfallereignisses über die Auffassung des Versicherers hinwegsetzen.
Hält sich der Unfallverursacher für "unschuldig" oder hat der Geschädigte einen eigenen Beitrag zum Unfall geleistet, wird zwischen beiden Unfallbeteiligten ein Schadensausgleich vorgenommen. Dabei werden die jeweiligen Verursachungsbeiträge abgewogen, um eine Quote zu bilden.
Letztlich erfolgt dabei der Rückgriff auf die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO), die jedem Autofahrer aus den Zeiten des Führerscheinerwerbs ein Begriff ist. Insoweit werden dann die allgemeinen (z. B. Pflicht zur Rücksichtnahme) mit den besonderen Pflichten (z. B. Pflicht zur doppelten Rückschau beim Abbiegen) abgewogen. Daraus wird der Anteil des Verschuldens ermittelt, der die Haftungsquote bildet.
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