Verzug | Auskunftskosten
Überhaupt besteht die Ersatzpflicht für alle Maßnahmen, die zur prozessualen Rechtsdurchsetzung sachdienlich waren. Dazu zählen Auskünfte aus dem Einwohnermelderegister, dem Gewerberegister, dem Handelsregister und dem Grundbuch sowie von den Industrie- und Handelskammern bzw. den Handwerkskammern, den Insolvenz- und Nachlassgerichten etc.