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Urlaub | Rechtsfolge Verfall

Hat der Arbeitgeber seine Hinweispflicht in der von der Rechtsprechung geforderten Transparenz und Rechtzeitigkeit erfüllt und nimmt der Arbeitnehmer daraufhin aus freien Stücken seinen Urlaub dennoch nicht, verfällt der Urlaubsanspruch dieses bestimmten Jahres. Der Arbeitgeber schuldet dann keine spätere Urlaubsgewährung mehr. Er schuldet insbesondere keine finanzielle Kompensation.

Urlaub | Rechtsfolge Verletzung der Hinweispflicht

Ist der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nicht oder nicht zutreffend nachgekommen, verfällt der Urlaub nicht. Vielmehr tritt er dem am 01. des Jahres neu entstandenen Urlaub hinzu. Der Arbeitnehmer hat dann im neuen Jahr mehr Urlaub als im Vertrag ausgewiesen.

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