Schwangerschaft | Gefährdungsbeurteilung
Daneben hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Er muss dabei Art, Ausmaß und Dauer einer Gefährdung, der eine Schwangere ausgesetzt ist oder sein kann, feststellen und danach ermitteln, mit welchen Maßnahmen - bezogen auf den Arbeitsplatz (inkl. Maschinen, Geräten, Werkzeugen) und die Beschäftigung - er zum Schutz von Leben und Gesundheit der Mutter beitragen kann. Er hat „alle erforderlichen Maßnahmen“ zu wählen und den Arbeitsplatz ggf. umzugestalten. Schließlich muss er seine Feststellungen dokumentieren und aufbewahren.
Als Vorkehrungen und Maßnahmen kommen insb. in Betracht Unterbrechungen der Tätigkeit, die Schaffung von Sitzgelegenheiten oder Liegeräumen, eine Arbeitszeitverkürzung bzw. -verlegung oder Tempo- bzw. Mengenreduzierungen. Nur in diesem Rahmen darf der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin weiter beschäftigen, wobei das Ziel der Maßnahmen die Fortführung der Tätigkeit ist. Der Wechsel des Arbeitsplatzes ist grundsätzlich zu vermeiden, aber letztlich zulässig. Nur als ultiima ratio kommt ein Beschäftigungsverbot in Betracht.
Im Ergebnis läuft dies auf einen Freistellungsanspruch der Arbeitnehmerin hinaus, dem im erforderlichen Umfang die Pflicht zur Entgeltfortzahlung folgt. Beachtet der Arbeitgeber dies nicht, kann die Arbeitnehmerin sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen und Schadenersatz geltend machen.
Schwangerschaft | Arbeitsschutz
Unter dem Geschichtspunkt des Arbeitsschutzes kann sich die Arbeitnehmerin desweiteren auf "generelle Beschäftigungsverbote" für bestimmte, belastende Arbeitszeiten berufen. Dabei behält sie ihren Anspruch auf Mutterschutzlohn.
Danach ist es dem Arbeitgeber nicht nur verwehrt, solche Arbeiten anzuordnen. Vielmehr darf er sie auch nicht entgegennehmen, weil ein Einverständnis der Schwangeren unbeachtlich ist. Der Arbeitgeber darf also nicht zusehen, wie die Arbeitnehmerin verbotene Tätigkeiten ausführt, sondern muss aktiv dagegen einschreiten.
Dies sollte er im eigenen Interesse beachten. Denn eine Missachtung kann durch ein Ordnungsgeld sanktioniert werden. Selbst eine Strafbarkeit kommt in Betracht.
Unabhängig davon behält die Schwangere ihren Lohnanspruch. Sie kann gegen eine Anordnung ein Leistungsverweigerungsrecht ausüben.