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Schwangerschaft | Datenschutz

Wenn der Arbeitgeber über die Schwangerschaft informiert worden ist, muss er unverzüglich die Aufsichtsbehörde in Kenntnis setzen. Dafür kann er ein entsprechendes Meldeformular verwenden.

Unabhängig davon hat er aber den Datenschutz zu beachten. Weitere Mitteilungen gegenüber anderen Personen darf er also nur im Einverständnis der Arbeitnehmerin vornehmen. Dieses wird vermutet in Bezug auf Personen mit Arbeitgeberfunktionen, also Vorgesetzte, die Personalabteilung und die Mitarbeiter der Arbeitssicherheit. Auch dem Betriebsrat darf der Arbeitgeber die Schwangerschaft mitteilen, damit er sein Überwachungsrecht ausüben kann. Ein entgegenstehender Wille der Arbeitnehmerin ändert dies nicht.

Dagegen muss der Arbeitgeber gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung schweigen.

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