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Besonderer Kündigungsschutz | Ausnahmen

Dagegen bleiben aber die Anfechtung, die Einrede der Nichtigkeit und die Aufhebung des Vertrages denkbar. Auch eine Eigenkündigung durch die Arbeitnehmerin ist möglich.

Weniger Schutz genießt die Arbeitnehmerin, die sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis befindet. Es endet nämlich wie vereinbart mit Ablauf der Befristung, wenn die ausbleibende Verlängerung der Befristung oder deren Entfristung nicht rechtsmißbräuchlich wegen der Schwangerschaft unterbleibt. Das ist kann etwa der Fall sein, wenn mit Ausnahme des Vertrages der schwangeren Arbeitnehmerin alle anderen befristeten Verträge verlängert werden.

Schließlich ist die Zulassung der Kündigung durch die Aufsichtsbehörde möglich.

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