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Arbeitgeberzuschuß | Höhe des Anspruchs

Für die Berechnung ist zunächst wieder der Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn der Schutzfrist maßgeblich. Erfolgte der Arbeitsbeginn erst später, gelten die ersten drei Monate nach Beschäftigungsbeginn. Werden keine drei Monate erreicht, ist der kürzere Zeitraum heranzuziehen.

Einzuberechnen sind alle regelmäßigen festen Bezüge, also Grundgehalt, Prämien und Provisionen, die im Bezugszeitraum entstanden sind sowie Zuschläge für Mehrarbeit. Sachbezüge wie Deputat und Dienstwagen sind weiter zu gewähren.

Dagegen bleiben Aufwandsentschädigungen und einmalige Zuwendungen, die nur zufällig in den Zeitraum fallen (Jubiläumsgeld), unberücksichtigt.

Das sich daraus ergebende Nettogehalt ist zu bedienen. Der Arbeitgeber zahlt darauf also den Anteil, der nach Abzug der Zahlungen der Allgemeinheit (390,- € bzw. 210 ,- €) noch verbleibt. Verdiente die Arbeitnehmerin weniger, hat der Arbeitgeber keine weitere Zahlung zu leisten.

Hat die Arbeitnehmerin mehrere Arbeitsverhältnisse, erfolgt eine Zusammenrechnung aller Gehälter, der dann ein anteiliger Zuschuß von jedem Arbeitgeber folgt.

Sollte die Arbeitnehmerin erst kurz vor dem Bezug des Mutterschaftsgeldes einen Steuerklassenwechsel zum Zwecke der Erhöhung des Zuschusses herbeiführen, kann der Arbeitgeber sich auf Treuwidrigkeit berufen.

Die Berechnung, die anhand eigener Zahlen über Online-Rechner nachvollzogen werden kann, schuldet der Arbeitgeber. Die Zahlung ist wie das normale Entgelt fällig.

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