Mutterschutzlohn | Kausalität
Inhaltlich knüpft der Mutterschutzlohn an ein Beschäftigungsverbot außerhalb der generellen Schutzfristen an. Er greift also ein bei einem Beschäftigungsverbot wegen allgemeiner Gefährdung, wegen eines ärztlichen Attestes oder auch wegen Nachtarbeit, Mehrarbeit oder Sonn- und Feiertagsarbeit. Dort muss wegen des Beschäftigungsverbots ein Arbeitsausfall eintreten. Dafür reicht schon eine Verdienstreduzierung wegen Umsetzung der Schwangeren oder der Wechsel der Lohnart weg vom Akkord.
Tritt ein Lohnverlust dagegen auch aus anderen Gründen (z. B. Urlaub, unberechtigte Leistungsverweigerung nach einer Umsetzung, Beteiligung an Streik) ein, entfällt der Rechtsgrund für den Mutterschutzlohn.