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Beschäftigungsverbot | Schwangerschaftsmonat 6

Auf ein sehr konkretes Beschäftigungsverbot kann die Schwangere nach Ablauf des 5. Schwangerschaftsmonats (also ab dem 6. Schwangerschaftsmonat) abstellen, wenn sie bei ihrer Tätigkeit täglich für mindestens vier Stunden überwiegend bewegungsarm stehen muss. Daran ändert dann auch eine Sitzgelegenheit, die nur zum kurzen Ausruhen dient, nichts.

Dauerndes bzw. überwiegendes Gehen ist der Schwangeren dagegen zuzumuten.

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