Beim Abwicklungsvertrag regeln die Parteien - im Gegensatz zum Aufhebungsvertrag - erst nach Ausspruch einer Kündigung noch streitige Fragen. Sie gehen damit dem Risiko eines Kündigungsschutzprozesses aus dem Weg. Zusätzlich muss der Arbeitgeber keine Annahmeverzugslohnansprüche befürchten. Demgegenüber kann der Arbeitnehmer sich frühzeitig anderweitig orientieren.
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