Schwerbehinderte Menschen, die einen Grad der Behinderung von 50 aufweisen, haben einen gesetzlichen Anspruch auf 5 Tage Zusatzurlaub pro Jahr. Der Anspruch entsteht dabei auch ohne Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung.
Der Anspruch beträgt aber nur dann 5 Tage pro Jahr, wenn der Arbeitnehmer wöchentlich an 5 Tagen arbeitet. Ansonsten erfolgt eine Anpassung an die tatsächlichen Arbeitstage, so dass er 4 Tage in der viertägigen Arbeitswoche, 3 Tage in der dreitägigen Arbeitswoche, 2 Tage in der zweitägigen Arbeitswoche und 1 Tag in der eintägigen Arbeitswoche beträgt.
Tritt die Schwerbehinderung erst im Laufe eines Jahres ein, erhält der Arbeitnehmer für jeden vollen Monat der Schwerbehinderung 1/12 des Zusatzurlaubs. Ergeben sich bei der Berechnung Bruchteile, sind sie ab 0,5 aufzurunden.
Die Behandlung dieses Urlaubs folgt im Übrigen den Regeln des gesetzlichen Mindesturlaubs. Er kann demnach dem Verfall unterliegen. Er unterliegt den gleichen Hinweispflichten. Allerdings besteht hier die Besonderheit, dass der Anspruch auf Zusatzurlaub bei Unkenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung auch dann verfällt, wenn der Arbeitgeber seine Hinweispflichten nicht erfüllt hat, weil er in diesem Fall mangels Kenntnis keinen Grund zum vorsorglichen Hinweis hat.
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