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Urlaub | Reduzierung bei Kurzarbeit

Obwohl der gesetzliche Urlaubsanspruch allein das Bestehen des Arbeitsverhältnisses voraussetzt, kam das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 30.11.2021 - 9 AZR 225/21) bei der Anordnung von Kurzarbeit zu einem anderen Ergebnis. Denn es stellte zur Berechnung der Urlaubstage auf die durch die Kurzarbeit vereinbarte Arbeitspflicht von null Tagen pro Woche ab.

Wie oben bereits dargestellt wurde, findet die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs nach der Anzahl der Tage statt, die pro Woche zu arbeiten sind. Maßgeblich ist die im Arbeitsvertrag vorgesehen regelmäßige Verteilung der Arbeitszeit. Reduziert sie sich auf null Tage, verringert sich entsprechend die Anzahl der Urlaubstage.

Wenn die Kurzarbeit - ebenso wie andere Reduzierungen der wöchentlichen Arbeitstage - nicht das ganze Kalenderjahr erfasst, ist der Urlaubsanspruch wie folgt zu errechnen:

24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht
312 Werktage

Wechseln die Tage mit Arbeitspflicht, muss ggf. mehrfach gerechnet werden.

Im Ergebnis werden also Arbeitstage, die wegen Kurzarbeit ausfallen, bei der Berechnung des Jahresurlaubs behandelt wie Tage, an denen ein in Teilzeit beschäftigter Arbeitnehmer nicht arbeiten muss.

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