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Mehrurlaub | Nachrang freiwilligen Urlaubs

Da gesetzlicher Mindesturlaub einem strengeren Regiment unterfällt und Arbeitgeber den freiwilligen Urlaub mit besonderen Bedingungen versehen können, ist es von besonderem Interesse, welcher Urlaubsanspruch vorrangig erfüllt wird, wenn der Arbeitnehmer Urlaub hat.

Nach dem Bundesarbeitsgericht wird zuerst der gesetzliche Urlaub getilgt, ehe der freiwillige Urlaub erfüllt wird. Dies hat für den Arbeitgeber den Vorteil, dass er - entsprechende Regelungen im Arbeitsvertrag unterstellt - in bestimmten Konstellationen keine Urlaubsabgeltung zahlen muss.

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