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Urlaub | Übertragung

Da sich Beschäftigungsverbote über die Jahresgrenze hinweg erstrecken können und das Urlaubsjahr mit dem Kalenderjahr identisch ist, könnte ein Arbeitgeber auf die Idee kommen, den Verfall des Urlaubs wegen fehlender Inanspruchnahme einzuwenden. Die scheitert aber, weil in einem solchen Fall der Resturlaub kraft Gesetzes auf das laufende oder das nächste Urlaubsjahr übertragen wird.

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