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Mutterschutz | Definitionen

So eindeutig "Mutterschaft" zu sein scheint, so viele Fragen ranken sich dennoch um die Bedeutung einzelner Begriffe im Verständnis von Juristen. Neben den Begriffen, die im Mutterschutzgesetz ausdrücklich definiert werden, gibt es auch solche, die erst durch die Rechtsprechung Klarheit erlangten.

Hier ist zunächst die Schwangerschaft zu nennen. Sie ist die Zeit zwischen der Befruchtung und der Entbindung. Die Befruchtung stellt dabei den Beginn der Schwangerschaft dar, der in den überwiegenden Fällen unbekannt sein wird. Daher wird er durch Rückrechnung ermittelt, indem von dem ärztlich errechneten voraussichtlichen Entbindungstermin 280 Tage abgezogen werden. Der mutmaßliche Entbindungstag zählt jedoch nicht mit.

Beispiel: Entbindungstermin 11.11., Beginn der Schwangerschaft 5.2., 0.00 Uhr

Das Gesetz fingiert also den Schwangerschaftsbeginn. Die Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn - wie bei einer künstlichen Befruchtung - der Tag exakt feststeht. Hier gilt dann das Einsetzen der befruchteten Eizelle in die Gebärmutter als Schwangerschaftsbeginn, nicht jedoch die in-vitro befruchtete, noch nicht eingesetzte Eizelle.

Dagegen endet die Schwangerschaft mit der Entbindung, also der Trennung des lebensfähigen Kindes vom mütterlichen Organismus. Damit werden Fehlgeburten und Schwangerschaftsabbrüche ausgegrenzt, während tot geborene oder in der Geburt verstorbene Kinder unter den Begriff fallen. Stets ist die Geburtsurkunde des Standesamts maßgeblich.

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