Kündigungsschutz | Wartezeit
Das Kündigungsschutzgesetz schützt nicht jeden Arbeitnehmer. Es schützt vielmehr nur die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis im Unternehmen des kündigenden Arbeitgebers ohne Unterbrechung länger als 6 Monate bestanden hat. Dies gilt selbst dann, wenn ausnahmsweise eine längere Probezeit als 6 Monate vereinbart ist.
Ist die Wartezeit hingegen noch nicht erfüllt, ist der Arbeitnehmer frei kündbar. Es genügt dann, wenn der Arbeitgeber den mangelnden Aufbau einer Vertrauensbeziehung angibt.
Kündigungsschutz | Berechnung der Wartezeit
Die Wartezeit wird berechnet ab dem Tag der Arbeitsaufnahme, also dem Tag, zu dem das Arbeitsverhältnis nach dem Vertrag beginnen soll. Ob dann in den folgenden 6 Monaten tatsächlich gearbeitet wird, ist irrelevant. Kurzzeitige rechtliche Unterbrechungen können unbeachtlich sein.
Beachtlich sind dagegen etwaige anrechenbare Vordienstzeiten. So verfallen z. B. nach einem Betriebsübergang die bereits beim früheren Arbeitgeber erfüllten Zeiten nicht.
Die Wartezeit ist aber erst erfüllt, wenn innerhalb der 6 Monate keine Kündigung zugegangen ist. Auch der Zugang am letzten Tag der Wartezeit lässt diese insgesamt verfallen.