Kündigung | Ausspruch vor Beginn
Eine Kündigung kann bereits erklärt werden, bevor es überhaupt zur Aufnahme der Arbeitstätigkeit gekommen ist. Das Arbeitsverhältnis kann also unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist bereits vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn gekündigt werden.
Um sich gegen solche Kündigungen vor Vertragsbeginn zu schützen, vereinbaren Arbeitsvertragsparteien zuweilen, das Recht zur Kündigung vor Dienstantritt auszuschließen. Dies kann vom Arbeitnehmer gewünscht sein, wenn er von einem neuen Arbeitgeber ein Angebot erhält und dafür eine gute und sichere Stellung bei seinem alten Arbeitgeber aufgeben muss. Dies kann aber auch vom Arbeitgeber gewollt sein, wenn er dringenden Personalbedarf hat oder das Bewerbungsverfahren nicht erneut durchführen möchte.
Dabei genügt es, wenn der Ausschluss zwar nicht ausrücklich vereinbart wurde, er sich aber aus den Umständen der Vereinbarung zweifelsfrei ergibt. Dies kann etwa bei Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts der Arbeit oder bei arbeitgeberseitiger Verleitung des Arbeitnehmers zur Aufgabe einer guten und sicheren Stellung bei einem anderen Arbeitgeber durch ein sehr günstiges Angebot der Fall sein.
Kündigung | Zugang
Große Probleme bereitet immer wieder der Zugang der Kündigung und dessen Beweissicherung.
Dabei bedarf es in jedem Fall des Zugangs der Originalkündigung, also einer auf Papier ausgestellten Kündigung mit echter Unterschrift.
Ist der Vertragspartner anwesend, geht ihm die Kündigung zu, wenn er die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte. Das ist der Fall bei Übergabe der Kündigung. Es reicht auch, wenn die Kündigung offen vor ihm auf den Tisch gelegt wird und er erkennen kann, dass es sich um eine Kündigung handelt. Es hilft dann also nichts, die Kündigung liegen zu lassen. Ebenso ist es unerheblich, ob die Unterschrift des Gekündigten unter einer Kündigungskopie verweigert wird, solange damit nur der Zugang der Kündigung bestätigt werden soll. Denn solange der Kündigende beweisen kann, dass die Kündigung überreicht oder vorgelegt wurde, gelingt ihm der Nachweis des Zugangs der Kündigung auch ohne Unterschrift.
Auch die Kündigung gegenüber einem abwesenden Vertragspartner geht zu, wenn er die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte. Bei Einwurf in den Hausbriefkasten ist dies der Fall, wenn unter gewöhnlichen Umständen mit dem Leeren des Briefkastens gerechnet werden kann. Das mit der Post versendete Kündigungsschreiben geht also am Tage des Einwurfs zu. Der persönliche Einwurf in den späten Abendstunden hingegen kann einen Zugang frühestens am kommenden Tag bewirken.
Beim Einschreiben mit Rückschein liegt unter normalen Umständen ein Zugangsnachweis in Form des unterschriebenen Rückscheins vor. Das Einlegen der Benachrichtigung, dass ein solches Einschreiben bei der Post hinterlegt wurde, genügt dagegen nicht. Dazu muss das Schreiben erst abgeholt werden.
Beim Einwurfeinschreiben benötigt der Versender neben dem Einlieferungsbeleg auch den Auslieferungsbeleg.
Da die Möglichkeit der Kenntnisnahme genügt, kommt es nicht auf den tatsächlichen Erhalt des Schreibens beim Gekündigten an. Die Entgegennahme durch Familienmitglieder reicht mithin genauso aus wie der Einwurf in den Briefkasten, wenn der Gekündigte im Urlaub oder krank ist.
Es gibt keine Vermutung dafür, dass ein einfacher Brief auch tatsächlich zugegangen ist. Vereitelt der Gekündigte indes den Zugang dadurch, dass er die Annahme grundlos verweigert oder er gar den Briefkasten beseitigt, so kann der Zugang unter Umständen fingiert werden. Er muss sich dann so behandeln lassen, als habe er die Kündigung tatsächlich zu diesem Zeitpunkt erhalten. Voraussetzung dafür ist aber, dass der tatsächliche Zugang später - auch noch im laufenden Prozeß - nachgeholt wird.