Das Urlaubsrecht ist seit einigen Jahren sehr dynamisch und durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs geprägt, in deren Folge auch das Bundesarbeitsgericht immer wieder seine Rechtsprechung angepasst hat. Ausdruck dessen ist insbesondere, dass regelmäßig zwischen dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem zusätzlichen freiwilligen Urlaub, zu dessen Gewährung sich ein Arbeitgeber durch Arbeits- oder Tarifvertrag verpflichten kann, zu unterscheiden ist. Zudem ist unter Umständen gesetzlicher Zusatzurlaub zu beachten. Besonderheiten gelten darüber hinaus bei Mutterschutz und Elternzeit.
Abhängig vom Arbeits- oder Tarifvertrag kann es sein, dass die Urlaubsarten unterschiedlich oder gleich zu behandeln sind. Dies bedarf stets einer kritischen Prüfung.
Grundsätzlich geht es aber bei allen Urlaubsansprüchen um die Freistellung des Arbeitnehmers unter Fortzahlung der Vergütung zum Zwecke der Erholung. Es spielt keine Rolle, ob der Arbeitnehmer ein tatsächliches Erholungsbedürfnis hat.
Damit der Arbeitnehmer den Urlaub tatsächlich zur Erholung nutzt bzw. nutzen kann, muss der Arbeitgeber ihm seinen durchschnittlichen Lohn fortzahlen. Sonst tritt keine Erfüllung des Urlaubsanspruchs ein. Dies soll zwar nach dem Gesetz vor dem Beginn des Urlaubs erfolgen. Im bestehenden Arbeitsverhältnis kann der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht aber durch die Gewährung des Urlaubs streitlos stellen und den Urlaubsanspruch auf diese Weise erfüllen.
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