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Teilzeit | Verfahren und Fristen

Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber sein Verlangen auf Reduzierung der vertraglichen Arbeitszeit mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn formlos mitteilen. Dies löst dann eine Pflicht zur gemeinsamen Beratung mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung aus. Wird die Erörterung abgelehnt, kann dies ungewollte Folgen haben. Denn da es sich um eine echte gesetzliche Pflicht handelt, kann die Missachtung zum ungewollten Erfolg des - möglicherweise - tatsächlich betrieblich nicht durchführbaren Teilzeitwunsches führen.

Spätestens einen Monat vor der vom Arbeitnehmer anvisierten Änderung muss der Arbeitgeber seine Entscheidung über das Verlangen schriftlich mitteilen. Anderenfalls regeln sich Arbeitszeit und ihre Verteilung nach dem Arbeitnehmerwunsch.

Teilzeit | gegenläufige betriebliche Interessen

Die durch Schweigen entstehende Rechtslage entspricht der gesetzlichen Tendenz, wonach der Arbeitgeber dem Verlangen zustimmen muss, sofern keine betrieblichen Interessen entgegenstehen. Hierunter fallen insbesondere Beeinträchtigungen der Organisation, des Ablaufs oder der Sicherheit des Betriebes. Ausreichend ist ferner die Verursachung unverhältnismäßiger Kosten. Schließlich genügt es, wenn eine geringfügige Arbeitszeitverkürzung nicht sinnvoll durch neue Arbeitnehmer auszugleichen ist und andere Arbeitnehmer deshalb Überstunden leisten müssen.

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