Betriebliche Übung
Seit langem als arbeitsrechtlicher Gestaltungsfaktor anerkannt ist die betriebliche Übung. Sie wird dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitgeber ein bestimmtes, den Arbeitnehmer begünstigendes Verhalten regelmäßig wiederholt und er damit beim Arbeitnehmer das Vertrauen erweckt, ihm solle die Begünstigung auch in der Zukunft zufließen. Allgemein wird von der Begründung einer betrieblichen Übung gesprochen, wenn die Begünstigung mindestens dreimalig ohne Vorbehalt gewährt wurde.
Die Rechtsfolge, dass der Arbeitnehmer einen "vertraglichen" Anspruch auf die Vergünstigung geltend machen kann, kann der Arbeitgeber dadurch verhindern, dass er beispielsweise eine Zuwendung "nach Gutdünken" so unregelmäßig gestaltet, dass in ihr keine klare Linie zu erkennen ist. Denn dann behält er sich vor, in jedem Jahr neu über die Zuwendung zu entscheiden.
Betriebsvereinbarung
Ebenfalls kollektivrechtlicher Natur ist die Betriebsvereinbarung, die von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam beschlossen wird. Solche Vereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend für das einzelne Arbeitsverhältnis. Soweit sie dem Arbeitnehmer Rechte einräumen, kann er nur mit Zustimmung des Betriebsrates auf diese Rechte verzichten.