Kündigung, betriebsbedingt | Leistungsträger
Zu den Arbeitnehmern, die in die Sozialauswahl nicht einzubeziehen sind, zählen auch die so genannten Leistungsträger. Hier sind jene gemeint, deren Weiterbeschäftigung wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder aber zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.
Kündigung, betriebsbedingt | vergleichbare Arbeitnehmergruppe
Es bleibt der Kreis der Arbeitnehmer, die in die Sozialauswahl einzubeziehen sind. Er besteht aus jenen Arbeitnehmern, die miteinander vergleichbar, also austauschbar sind. Maßgeblich sind dabei die Merkmale des konkreten Einsatzbereiches des Arbeitnehmers.
Zunächst müssen diese Arbeitnehmer rechtlich und tatsächlich die Funktion des jeweils anderen Arbeitnehmers wahrnehmen können. Es geht also um die Gleichwertigkeit der Beschäftigung auf derselben Hierarchieebene, damit es nicht zu einem Verdrängungswettbewerb nach unten kommt.
Beispiel: Ein Fabrikant will einen Teil seiner Produkte künftig maschinell herstellen. Dadurch kommt es zum Wegfall von Arbeitsplätzen in der unteren Führungsebene, die von Meistern besetzt ist. Ein Meister des Produktionsbereichs erklärt sich bereit, die Arbeit eines ungelernten Arbeiters auszuführen, um so die Vergleichbarkeit bezüglich seiner Person auf diese Ebene auszuweiten. Dies wäre unzulässig.
Würden im Beispiel nicht die unteren Führungskräfte, sondern die ungelernten Arbeitnehmer um ihre Arbeitsplätze bangen, wären in die Sozialauswahl nicht nur die ungelernten Arbeiter des Produktionsbereiches einzubeziehen, sondern alle ungelernten Arbeitnehmer des Betriebes. Da es nicht um den konkreten Arbeitsplatz, sondern um den arbeitsvertraglich gestalteten Einsatzbereich als ungelernter Arbeiter geht, sind jene Arbeitnehmer auch außerhalb des Produktionsbereiches austauschbar.
Trotz dieses positiven Ansatzes liegen darin auch Gefahren für Arbeitnehmer. Wurde nämlich einem Arbeitnehmer unter Abänderung seines Arbeitsvertrages die Leitung eines konkreten Arbeitsbereichs übertragen und kündigt der Arbeitgeber später betriebsbedingt, weil dieser Arbeitsbereich wegfällt, so sind die ehemals vergleichbaren, ohne Leitungsfunktion in anderen Arbeitsbereichen beschäftigten Arbeitnehmer in der Regel nicht in die soziale Auswahl einzubeziehen. Der betroffene Arbeitnehmer kann sich also nicht wieder nach unten dirigieren lassen.
Kündigung, betriebsbedingt | neuer Arbeitnehmer
Wie die Ausführungen zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes zeigen, genießen Arbeitnehmer, die dem Betrieb noch nicht sechs Monate angehören, keinen Kündigungsschutz. Es liegt also auf der Hand, dass sich bei ihnen das Problem der Sozialauswahl nicht stellt. Sie sind vor anderen Arbeitnehmern, die sich auf das Kündigungsschutzgesetz berufen können, zu entlassen.
Kündigung, betriebsbedingt | Vollzeit vs. Teilzeit
Bei der Sozialauswahl zwischen Arbeitnehmern mit unterschiedlicher Arbeitszeit kommt es auf die betriebliche Organisation an. Hat der Arbeitgeber eine Entscheidung getroffen, aufgrund derer für bestimmte Arbeiten Vollzeitkräfte vorgesehen sind, so kann diese Entscheidung als freie Unternehmerentscheidung nur beschränkt überprüft werden. Liegt danach eine bindende Unternehmerentscheidung vor, sind bei der Kündigung einer Teilzeitkraft die Vollzeitkräfte nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen. Will der Arbeitgeber aber lediglich die Zahl der insgesamt geleisteten Arbeitsstunden abbauen, sind sämtliche in diesem Bereich beschäftigte Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf ihr Arbeitszeitvolumen in die Sozialauswahl einzubeziehen.