Abfindung | Anspruch nach Kündigungsschutzgesetz
Zudem hat der Gesetzgeber zur Vermeidung von Kündigungsschutzverfahren, also zur Entlastung der Arbeitsgerichte, eine gesetzliche Möglichkeit eingeführt, den Arbeitnehmer schon im Vorfeld über einen etwaigen Abfindungsanspruch in Kenntnis zu setzen und sie auch rechtssicher zu begründen. Es ist aber klarzustellen, dass sich aus der gesetzlichen Möglichkeit kein eigenständiger Kündigungsgrund ableiten lässt. Vielmehr muss auch hier die Kündigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse erfolgen.
Im Kündigungsschreiben muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass der Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe eines halben Bruttomonatsverdienstes pro Beschäftigungsjahr beanspruchen kann, wenn er innerhalb der Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung keine Kündigungsschutzklage erhebt.
Unterläßt der Arbeitnehmer dann die Klageerhebung, ist damit sein Anspruch auf Zahlung der Abfindung begründet. Der Arbeitgeber muss dann also den Zahlungsanspruch erfüllen.
Erhebt der Arbeitnehmer hingegen Klage, verfällt das Angebot des Arbeitgebers auf Zahlung der Abfindung. Ihm steht es dann offen, sich gegen die vom Arbeitnehmer erhobene Klage so zu verteidigen, als hätte er das Angebot nie abgegeben. Selbst wenn der Arbeitnehmer später die erhobene Klage wieder zurücknimmt, ist der Arbeitgeber nicht mehr verpflichtet, die Abfindung zu zahlen.
Abfindung | Anspruch nach Betriebsverfassungsgesetz
Einen gesetzlichen Anspruch, der auf Zahlung einer Abfindung gerichtet ist, regelt das Betriebsverfassungsrecht für einen besonderen Fall. Plant der Arbeitgeber eine Betriebsänderung und vereinbart er im Zuge dessen mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich, findet darin ein Ausgleich der nachteiligen Folgen der Betriebsänderung für die Arbeitnehmer statt. Weicht der Arbeitgeber jedoch davon ohne zwingenden Grund ab, können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, direkt Klage auf Zahlung einer Abfindung erheben.