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Fragerecht im Vorstellungsgespräch

An die erfolgreiche Bewerbung schließt sich das Vorstellungsgespräch an. Dies erfolgt meist auf Einladung des Arbeitgebers, der die persönliche Eignung des Bewerbers überprüfen möchte.

Beim Vorstellungsgespräch kommt es häufig - mündlich oder durch Verwendung eines Personalfragebogens - zu Fragestellungen, bei denen die Berechtigung zur Fragestellung bzw. die Verpflichtung zur - wahrheitsgemäßen - Beantwortung in den Vordergrund tritt. Stellt der Arbeitgeber eine zulässige Frage und beantwortet der Arbeitnehmer sie wahrheitswidrig, kann der Arbeitgeber zur Anfechtung seiner späteren Vertragserklärung berechtigt sein. Die Anfechtung fällt nicht unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Selbst wenn ein Betriebsrat existiert, muss der Arbeitgeber ihn nicht zur Anfechtung anhören.

Es besteht dann ein so genanntes faktisches Arbeitsverhältnis. Denn der Arbeitsvertrag als Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist nichtig oder wirksam angefochten. Dem Arbeitsverhältnis ist dann quasi die Basis entzogen.

Wird die Fehlerhaftigkeit rechtzeitig, also vor Arbeitsaufnahme, bemerkt, ist der Arbeitnehmer deshalb nicht zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet; umgekehrt muss der Arbeitgeber auch kein Arbeitsentgelt zahlen.

Bevor die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages festgestellt wird, hat häufig jedoch bereits ein Leistungsaustausch stattgefunden, d.h. der Arbeitnehmer hat schon gearbeitet. Man spricht dann vom faktischen Arbeitsverhältnis. Nach allgemeinem Recht müsste es dann rückwirkend zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme zu einer so genannten bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung kommen.

Dies erscheint ungerecht, weil der Arbeitnehmer dann ohne Gehaltsanspruch gearbeitet hätte. Deshalb hat die Rechtsprechung im Arbeitsrecht die Rückabwicklung für die Vergangenheit ausgeschlossen (BAG, 15.11.1957, NJW 58, 397). Wenn sich also eine Arbeitsvertragspartei auf die Nichtigkeit beruft, hat dies die Wirkung einer kündigungsähnlichen Handlung für die Zukunft. Für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste gelten jedoch sämtliche Rechtsvorschriften, als habe ein wirksamer Arbeitsvertrag bestanden.

Zulässige Fragen sind solche nach Name, Geburtsdatum, Anschrift, weil diese Daten für die Lohnunterlagen wichtig sind, Familienstand (zweifelhaft: Heiratsabsicht/Kinderwunsch), schulischer und beruflicher Werdegang, Höhe des bisherigen Arbeitsentgelts, Gesundheitszustand, wenn ein Bezug zum Arbeitsplatz besteht, Nebentätigkeit, wenn es um die Abgrenzung einer Konkurrenztätigkeit geht, Religion bei Bewerbung bei einem religiösen Träger (Kirche, Synagoge), Schwerbehinderteneigenschaft, Vermögensverhältnisse bei leitenden Angestellten bzw. Mitarbeitern mit besonderem Vertrauensverhältnis (Kassierer), Vorstrafen, wenn es einen Bezug zur Tätigkeit gibt

Unzulässige Fragen sind demgegenüber solche nach Gewerkschaftszugehörigkeit, Parteizugehörigkeit, HIV-Erkrankung (ggf. Ausnahme möglich), Religionszugehörigkeit, Schwangerschaft, Rasse, ethnischer Herkunft, Weltanschauung, sexueller Identität

Stellt der Arbeitgeber unzulässige Fragen, bleibt die wahrheitswidrige Beantwortung folgenlos. Der Arbeitnehmer hat dann quasi ein Recht zur Lüge.

Aufwendungen für das Vorstellungsgespräch

Unabhängig vom Ausgang des Vorstellungsgesprächs kann der zum Gespräch eingeladene Bewerber vom Arbeitgeber die Aufwendungen ersetzt verlangen, die er nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Ob die Bewerbung erfolgreich endete, ist also ohne Belang.

Der Bewerber kann aber nur die erforderlichen Kosten geltend machen. Darunter fallen regelmäßig Fahrtkosten (Bahnkarte 2. Klasse, 0,30 € Kilometergeld, Flugkosten jeweils inkl. Taxikosten oder Parkgebühren) für die direkte Strecke zwischen dem Wohnsitz des Bewerbers und dem Ort des Vorstellungsgesprächs. Denkbar sind weiter Mehrkosten für Verpflegung und Übernachtung, orientiert an den Kosten eines 3-Sterne-Hotels am jeweiligen Ort. Gerade sie stehen aber unter besonderer Kontrolle nach dem Merkmal der Notwendigkeit.

Darüber hinausgehende Verluste wie etwa Verdienstausfall beim aktuellen Arbeitgeber oder gar einen Urlaubsausgleich kann der Bewerber regelmäßig nicht verlangen.

In jedem Fall ist für den Anspruch eine Einladung zum Vorstellungsgespräch erforderlich, die auch von einer entsprechend vom Arbeitgeber beauftragten Personalberatung stammen kann. Damit scheidet jedoch der ohne Einladung erschienene Bewerber aus.

Stellt der Arbeitgeber jedoch vor dem Gespräch ausdrücklich klar, dass er keine Kosten übernimmt, muss er die Aufwendungen nicht erstatten.

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