Änderungskündigung | Wirksamkeit
Eine betriebsbedingte ordentliche Änderungskündigung kann nur wirksam sein, wenn sich der Arbeitgeber bei einem an sich anerkennenswerten Anlass darauf beschränkt, lediglich solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss.
Ein an sich anerkennenswerter Anlass kann z. B. in der Unrentabilität des Betriebs liegen, wenn sie der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu unveränderten Bedingungen entgegensteht und sie ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Änderung der Arbeitsbedingungen hervorruft, sich also durch die Senkung der Personalkosten die Stilllegung des Betriebs oder die Reduzierung der Belegschaft verhindern läßt und die Kosten durch andere Maßnahmen nicht zu senken sind.
Ob der Arbeitnehmer eine Änderung billigerweise hinnehmen muss, wird nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ermittelt. Dabei wird zunächst geprüft, ob das Beschäftigungsbedürfnis für den betreffenden Arbeitnehmer zu den bisherigen Vertragsbedingungen entfallen ist.
Ausgangspunkt ist also die bisherige vertragliche Regelung. Die angebotene Änderung darf sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als es zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich ist.
Das setzt zunächst voraus, dass die Änderung überhaupt geeignet und erforderlich ist, um den Inhalt des Arbeitsvertrages den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen. Zudem muss aus dem Vortrag des Arbeitgebers erkennbar sein, dass er unter Berücksichtigung der vertraglich ursprünglich eingegangenen Verpflichtungen alles Zumutbare unternommen hat, die durch die unternehmerische Entscheidung notwendig gewordene Anpassung auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.
Beispiel:
Eine Reduzierung des Gehalts (Entgeltsenkung) bedeutet einen nachhaltigen Eingriff in das arbeitsvertraglich vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Also kann die Änderungskündigung zur Entgeltsenkung nur dann begründet sein, wenn bei Beibehaltung der bisherigen Personalkostenstruktur weitere, betrieblich nicht mehr auffangbare Verluste entstünden, die absehbar zu einer Reduzierung der Belegschaft oder sogar zu einer Schließung des Betriebs führen. Regelmäßig ist deshalb ein umfassender Sanierungsplan erforderlich, der alle gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausschöpft. Der Arbeitgeber muss dann die Finanzlage des Betriebs, den Anteil der Personalkosten, die Auswirkung der erstrebten Kostensenkungen für den Betrieb und für die Arbeitnehmer darstellen sowie erklären, warum andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen.
Eine betriebsbedingte Änderungskündigung, die eine aus betrieblichen Gründen sonst erforderlich werdende Beendigungskündigung vermeidet, ist jedoch stets zulässig.