Minijob | zeitliche Beschränkung
Das Gesetz kennt noch eine zweite Art "geringfügiger Beschäftigung", die ohne Begrenzung der Einkünfte erfolgt. Dabei wird vereinbart, dass die Beschäftigung nur von kurzer Dauer ist. Das ist der Fall, wenn die Beschäftigung für maximal 50 Tage pro Kalenderjahr oder zwei Kalendermonate eingegangen wird.
Auch in diesem Fall fallen nur Pauschalabgaben an. Bei einer unvorhergesehenen Überschreitung der Zeitspanne, tritt aber ab dem ersten Tag der Überschreitung sofort Versicherungspflicht ein. War die Überschreitung vorhersehbar, tritt die Versicherungspflicht unmittelbar ein.
Minijob | Beschäftigung im Haushalt
Schließlich gibt es noch die geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt. Dazu ist es erforderlich, dass die übernommenen Tätigkeiten ansonsten von Familienmitgliedern übernommen werden würden (z. B. Putzfrau, Gärtner). Die Tätigkeit im Privathaushalt bringt es mit sich, dass "Arbeitgeber" nur eine natürliche Person sein kann.
Der "private" Arbeitgeber führt im Vergleich zum gewerblichen Arbeitgeber niedrigere Beiträge zur Sozialversicherung ab. Sie betragen insgesamt 13,7 %, die sich aufteilen in
- 5% für die Krankenversicherung
- 5% für die Rentenversicherung
- 2% für die Steuer
- 0,1% für die Umlage und
- 1,6% für die Unfallversicherung.
Die Anmeldung erfolgt im vereinfachten Verfahren, auch Haushaltsscheckverfahren genannt. Dies führt dazu, dass die Minijob-Zentrale Teile der Arbeitgeberpflichten übernimmt.