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Inhalt | Weisungrecht

Auch der Inhalt des Arbeitsvertrages kann grundsätzlich frei vereinbart werden. Von einem Arbeitsvertrag ist dann die Rede, wenn sich der Arbeitnehmer zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Damit räumt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein Weisungsrecht ein, das der Arbeitgeber nach Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit ausüben kann. Der Arbeitnehmer verliert in diesem Maße seine Freiheit, über seine Tätigkeit und seine Arbeitszeit im Wesentlichen frei bestimmen zu können.

Inhalt | Auswirkungen des Arbeitnehmerschutzes

Das Recht zur freien inhaltlichen Gestaltung des Arbeitsvertrages findet jedoch seine Grenzen in zwingenden gesetzlichen Regelungen. Hier wirkt sich die Einschränkung des Gesetzestextes ("soweit") deutlich stärker aus. Denn bei der Verhandlung über den Inhalt des Arbeitsvertrages ist es in einer Marktwirtschaft mit Arbeitslosenzahlen in Millionenhöhe regelmäßig der Arbeitnehmer, der als "schwächerer" Verhandlungspartner anzusehen ist. Daher sind Arbeitnehmer schutzbedürftig. Diese Schutzbedürftigkeit drückt sich beispielsweise in zwingenden gesetzlichen Vorschriften, aber auch in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen aus. Sie kommt auch zum Ausdruck in der gesetzlichen Regelung von Mindestlöhnen, wie sie in einigen Bereichen inzwischen üblich sind. Eine Übersicht über die Wirtschaftszweige und die Mindestlöhne veröffentlicht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

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