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Abmahnung | Form und Frist

Wenngleich die schriftliche Erteilung der Abmahnung unter dem Gesichtspunkt besserer Beweisbarkeit schriftlich erfolgen sollte, ist für sie weder eine Form noch eine Frist vorgeschrieben. Sie sollte aber von einer Person ausgesprochen werden, die letztlich auch zur Kündigung berechtigt wäre.

Abmahnung | Inhalt

Inhaltlich muss sie dem Arbeitnehmer aber deutlich und ernsthaft vor Augen führen, dass ein exakt bezeichnetes Verhalten zu ändern oder aufzugeben ist. Demnach muss eine wirksame Abmahnung folgende Bestandteile haben:

- die konkrete Feststellung des beanstandeten Verhaltens
- die exakte Rüge der begangenen Pflichtverletzung
- die eindringliche Aufforderung zu künftigem vertragsgetreuem Verhalten
- die eindeutige Ankündigung arbeitsrechtlicher Konsequenzen für den Wiederholungsfall.

Die Pflichtverletzung ist also präzise nach Art, Ort, Zeit und Dauer anzugeben. Mit Kündigung muss nicht gedroht werden. Es genügt der Hinweis, dass eine Wiederholung oder Fortsetzung des pflichtwidrigen Verhaltens arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen wird.

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